Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21. 1. 2015 – VII ZB 65/14; OLG Braunschweig (lexetius.com/2015,56)

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2015 durch die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit, die Richterin Graßnack und den Richter Dr. Feilcke beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Oktober 2014 zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt Dr. T. beizuordnen, wird abgelehnt.
[1] Gründe: 1. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann einer juristischen Person Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
[2] a) Die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2012 – VII ZR 30/12, GuT 2013, 222 Rn. 2; Beschluss vom 24. Juni 2010 – III ZR 48/10, GuT 2010, 367 Rn. 3, m. w. N.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Partei anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2012 – VII ZR 30/12, GuT 2013, 222 Rn. 2; Beschluss vom 20. September 1957 – VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 184 f.; BT-Drucks. 8/3068, S. 26 f.). Demgegenüber reicht das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung des Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gegebenenfalls Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 – III ZR 48/10, GuT 2010, 367 Rn. 3 m. w. N.).
[3] b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Beklagte die Voraussetzungen für das Erfordernis, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde, nicht hinreichend dargetan; auch der Akteninhalt gibt dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte.
[4] 2. Im Übrigen bietet die mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverteidigung nach dem Sach- und Streitstand auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 119 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte vermag nicht aufzuzeigen, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht ersichtlich und die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt auch nicht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip).
[5] a) Die Berufungsbegründung ist erst am 11. September 2014 und damit nach Ablauf der am 8. September 2014 endenden Frist zur Begründung der Berufung bei dem Berufungsgericht eingegangen.
[6] b) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung liegen nicht vor, da die Beklagte ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden ihrer Prozessbevollmächtigten nicht ausgeräumt hat. Aus dem Vorbringen der Beklagten in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung von Sch. vom 23. September 2014 ergibt sich nicht, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten dem Erfordernis, durch ausreichende organisatorische Anweisungen Fehler bei der Ermittlung der für die Übermittlung einschlägigen Telefaxnummer auszuschließen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 8; Beschluss vom 27. August 2014 – XII ZB 255/14, FamRZ 2014, 1915 Rn. 7 ff.), genügt haben.