Bundesgerichtshof
BGB §§ 1835 Abs. 3; FamFG § 277 Abs. 2 Satz 2; RVG § 2, 23 Abs. 3 Satz 1; KostO § 25 Abs. 1 Satz 1
a) Kann in einer Betreuungssache ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, weil die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war, bestimmt sich die Höhe seiner Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
b) Ist in diesem Fall der Verfahrenspfleger damit beauftragt, einen vom Betreuer zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vorgelegten Mietvertrag zu überprüfen, bestimmt sich der Geschäftswert für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG i. V. m. § 25 Abs. 1 KostO (nunmehr § 99 GNotKG).

BGH, Beschluss vom 25. 2. 2015 – XII ZB 608/13; LG Frankenthal i. d. P. (lexetius.com/2015,608)

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden- Boeger und Dr. Botur beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 5 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Oktober 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die weiteren Beteiligten selbst.
Beschwerdewert: 28.724 €
[1] Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 begehrt als anwaltlicher Verfahrenspfleger der Betroffenen die Festsetzung einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
[2] Die Betroffene steht seit 2001 unter umfassender Betreuung.
[3] Im März 2011 hat der Beteiligte zu 3 als Betreuer der Betroffenen für Vermögensangelegenheiten einen Antrag auf Genehmigung von drei Mietverträgen gestellt, mit denen Grundstücke, die im Miteigentum der Betroffenen und ihres Ehemannes stehen, an die H. GmbH & Co. KG, an der die Betroffene als Kommanditistin und als Gesellschafterin der Komplementär-GmbH beteiligt ist, vermietet werden sollten. Im Oktober 2011 wurde der Beteiligte zu 1 zum Verfahrenspfleger der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis "Vertretung im Betreuungsverfahren" bestellt. Die Berufsmäßigkeit der Führung der Verfahrenspflegschaft wurde festgestellt. Die eingereichten Mietverträge wurden ihm zur Prüfung übersandt. In einer ersten Stellungnahme wies der Beteiligte zu 1 auf die Notwendigkeit der Überprüfung von weiteren Untermietverträgen hin, die von der H. GmbH & Co. KG abgeschlossen werden sollten. Nach weiterem Schriftwechsel mit dem Vermögensbetreuer nahm der Beteiligte zu 1 auch zu den Untermietverträgen Stellung.
[4] Am 30. April 2012 hat der Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von insgesamt 96.634,90 € geltend gemacht. Dabei hat er für die Prüfung der Mietverträge eine 1, 8-fache Geschäftsgebühr angesetzt und den Geschäftswert aus den zusammengerechneten Werten der gesamten Mieteinnahmen aller Mietverträge während deren Laufzeiten bestimmt. Nach erfolgter Prüfung der Untermietverträge hat der Beteiligte zu 1 seinen Vergütungsantrag berichtigt und die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 196.008,23 € beantragt, wobei er eine 1, 8-fache Geschäftsgebühr aus dem Höchstwert von 30.000.000 € berechnet hat.
[5] Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer den Geschäftswert auf der Grundlage der zu erwartenden Steuerersparnis der Betroffenen auf 2.800.000 € bemessen und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags die Vergütung des Beteiligten zu 1 auf 18.865,78 € festgesetzt. Auf dessen Beschwerde hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und auf der Grundlage eines Geschäftswerts von 6.783.000 € die Vergütung des Beteiligten zu 1 auf 46.925,03 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 5 (Justizfiskus), mit der er sich nur noch gegen Höhe des festgesetzten Geschäftswerts wendet.
[6] II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und konnte von dem Beteiligten zu 5 nach § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG ohne Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.
[7] 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, grundsätzlich erhalte ein Verfahrenspfleger, der – wie hier – die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt habe gemäß § 277 Abs. 2 FamFG neben dem Ersatz seiner Aufwendungen (vgl. § 277 Abs. 1 FamFG) eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 VBVG. Allerdings sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt seine Tätigkeit als berufsspezifische Dienstleistung – in entsprechender Anwendung des § 1835 Abs. 3 BGB – dann nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte abrechnen könne, wenn die zu erbringenden Dienste derart schwierig und bedeutend seien, dass ein Verfahrenspfleger ohne volljuristische Ausbildung vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.
[8] Bei der Prüfung der zum Zwecke der betreuungsgerichtlichen Genehmigung eingereichten (Haupt-) Mietverträge handele es sich um eine rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit. Der Verfahrenspfleger habe die Rechtsfolgen und wirtschaftlichen Auswirkungen der in den Verträgen getroffenen Vereinbarungen zwischen der Bruchteilsgemeinschaft der Betroffenen und ihrem Ehemann und der H. GmbH & Co. KG überprüfen und in Relation zu den Interessen der Betroffenen setzen müssen; hierfür seien umfassende Rechtskenntnisse zwingend erforderlich gewesen.
[9] Der Beteiligte zu 1 könne daher für die Überprüfung der Mietverträge eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG verlangen. Diese sehe einen Gebührenrahmen von 0, 5 bis 2, 5 vor, wobei bestimmt sei, dass eine Gebühr von mehr als 1, 3 nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. In Anlehnung an die Ausführungen im Gutachten der Rechtsanwaltskammer sei es angemessen, im vorliegenden Fall eine Gebühr von 1, 8 anzusetzen.
[10] Der Geschäftswert sei nicht an der erwarteten Steuerersparnis der Betroffenen auszurichten. Auftrag des Beteiligten zu 1 sei die Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen im Verfahren über die Genehmigung der (Haupt) – Mietverträge gewesen. Er sei als Rechtsanwalt bestellt worden, um die Vor- und Nachteile dieser Verträge, gemessen am Wohl und den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen zu prüfen.
[11] Der Geschäftswert für die anwaltliche Tätigkeit bestimme sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 RVG. Da für die Prüfung von Mietverträgen zur Vorbereitung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bzw. für die beantragte Genehmigung des Betreuungsgerichts keine gesonderten wertabhängigen Gerichtsgebühren entstünden, könne § 23 Abs. 1 RVG, der eine entsprechende Anwendung der Wertvorschriften für Gerichtsgebühren vorsehe, nicht zur Anwendung gelangen. Vielmehr sei der Verweisung des § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG zu folgen und (der zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch gültige) § 25 Abs. 1 KostO (jetzt § 99 Abs. 1 GNotKG) zur Bestimmung des Geschäftswertes heranzuziehen. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, der eine Bestimmung des Geschäftswertes nach billigem Ermessen vorsehe, sei hier nicht anwendbar, da gerade nicht der Fall vorliege, dass "sich der Geschäftswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht …". Im Übrigen sei Gegenstand der beauftragten Prüfungen des Verfahrenspflegers ersichtlich nicht (nur) die steuerrechtliche Vorteilhaftigkeit der Mietverträge gewesen, sondern er habe eine umfassende, an den wohlverstandenen Interessen der Betroffenen ausgerichtete Prüfung aller Risiken und Rechtsfolgen der Verwertung der im Miteigentum der Betroffenen stehenden Grundstücke durch langfristige Vermietung vorzunehmen gehabt.
[12] Nach § 25 Abs. 1 KostO bemesse sich der Wert eines Mietrechts nach der Höhe der während der Vertragslaufzeit zu erbringenden Leistungen des Mieters. Als Geschäftswert für die Prüfung der drei Hauptmietverträge sei daher die Höhe der vereinbarten Miete während der gesamten Vertragsdauer zugrunde zu legen. Allerdings sei lediglich die Hälfte der nach den Hauptmietverträgen geschuldeten Miete anzusetzen, da die Betroffene, auf deren berechtigte Interessen es bei der Geschäftswertbestimmung letztendlich allein ankomme, als hälftige Miteigentümerin nur die Hälfte der Mieteinnahmen ihrem Einkommen bzw. Vermögen zurechnen könne.
[13] Zudem seien nur die (hälftigen) Einnahmen aus den drei Hauptmietverträgen anzusetzen. Denn nur diese Mietverträge seien genehmigungspflichtig i. S. d. § 1907 Abs. 3 BGB. Demgegenüber bestünde keine Genehmigungspflicht hinsichtlich der zur Untervermietung derselben Grundstücke abgeschlossenen Verträge. Denn die Untermietverträge seien von der H. GmbH & Co. KG, nicht aber von der Betroffenen persönlich bzw. vertreten durch ihren Betreuer abgeschlossen worden. Ihre mittelbare Beteiligung an dem Rechtsgeschäft durch ihre Stellung als Kommanditistin der KG bewirke nicht, dass der Abschluss dieser Untermietverträge ebenfalls genehmigungspflichtig werde.
[14] Schließlich sei auch davon auszugehen, dass die Prüfung der drei Hauptmietverträge eine einheitliche Angelegenheit i. S. v. § 15 Abs. 1 und 2 RVG darstelle. Der Geschäftswert betrage daher 6.783.000 €. Daraus ergebe sich bei einer hier anzusetzenden 1, 8-fachen Gebühr ein Betrag von 39.412,80 €.
[15] Zuzüglich der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 € und Umsatzsteuer von 19 % (Nr. 7006 VV RVG) errechne sich eine an den Beteiligten zu 1 gemäß § 277 Abs. 5 FamFG aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 46.925,03 €.
[16] Eine Kürzung dieses Vergütungsanspruchs aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei nicht veranlasst. Denn eine derartige Beschränkung ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Die in § 22 Abs. 1 RVG und § 25 Abs. 1 Satz 3 KostO enthaltenen Begrenzungen werden nach vorstehender Berechnung nicht erreicht. In diesen Normen komme eine gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck. Danach sei es bis zum Erreichen der gesetzlich festgelegten Grenzen zu akzeptieren, dass bei hohem Geschäftswert eine entsprechend hohe Vergütung entstehen könne.
[17] Letztlich habe auch keine standesrechtliche Verpflichtung des Beteiligten zu 1 bestanden, vor der Übernahme des Amtes auf eine "angemessene" Honorarvereinbarung hinzuwirken.
[18] 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
[19] a) Nach § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG erhält er neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG), wenn die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Auf § 1835 Abs. 3 BGB, wonach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist § 277 FamFG zwar nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist diese Vorschrift jedoch auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschluss vom 24. September 2014 – XII ZB 444/13FamRZ 2015, 137 Rn. 8 mwN).
[20] b) Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist (Senatsbeschluss vom 24. September 2014 – XII ZB 444/13FamRZ 2015, 137 Rn. 10 mwN). Soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, dass im vorliegenden Fall ein Verfahrenspfleger ohne juristische Ausbildung die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen hätte, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Rechtsbeschwerde erhebt hiergegen keine Einwendungen.
[21] c) Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die für das Vergütungsverfahren bindende Feststellung getroffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt oder liegen die Voraussetzungen hierfür vor (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 24. September 2014 – XII ZB 444/13FamRZ 2015, 137 Rn. 9 mwN), bestimmt sich die Höhe seiner Vergütung nach den maßgeblichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Für die Überprüfung eines Vertrags durch einen Rechtsanwalt entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, die einen Gebührenrahmen von 0, 5 bis 2, 5 vorsieht (vgl. dazu Mayer/Kroiß/Teubel RVG 6. Aufl. Vorbemerkung 2. 3 zu Nr. 2300 VV RVG Rn. 6). Soweit das Beschwerdegericht unter Heranziehung des Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer die vom Verfahrenspfleger geltend gemachte 1, 8-fache Gebühr für angemessen hält, ist dies aus rechtsbeschwerderechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.
[22] Auch hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.
[23] d) Dass das Beschwerdegericht den Geschäftswert im vorliegenden Fall nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 1 KostO (jeweils in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung, vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG) bestimmt hat, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.
[24] aa) Wird ein Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, richtet sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften (§ 23 Abs. 1 RVG). Von dieser Regelung werden grundsätzlich auch die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst (BeckOK RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt [Stand: 1. Dezember 2014] § 23 Rn. 2). Da für die Erteilung der Genehmigung der Mietverträge innerhalb eines anhängigen Betreuungsverfahrens jedoch keine eigene Gebühr anfällt, weil die für die Betreuung zu erhebende Jahresgebühr nach § 92 KostO (nunmehr Nr. 11101 ff. der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG) die gesamte Tätigkeit des Betreuungsgerichts abdeckt, findet § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG vorliegend keine Anwendung. Der Geschäftswert kann auch nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG bestimmt werden, der für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gilt, wenn die Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (vgl. Mayer/Kroiß/Mayer RVG 6. Aufl. § 23 Rn. 13). Denn die Tätigkeit des Beteiligten zu 1, die sich nur auf die Überprüfung der Mietverträge erstreckt hat, kann nicht Gegenstand eines gesonderten Gerichtsverfahrens sein. Zu Recht hat daher das Beschwerdegericht § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG herangezogen, der für die Bestimmung des Geschäftswerts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens unter anderem auch auf § 25 KostO verwies. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KostO bemisst sich der Wert eines Miet- oder Pachtrechts nach dem Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der ganzen Vertragszeit. Daher ist für den Geschäftswert einer außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Erstellung oder Überprüfung eines Miet- oder Pachtvertrags die Höhe der vom Mieter während der gesamten Vertragslaufzeit zu erbringenden Mietzahlungen maßgeblich. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger mit der Überprüfung eines Mietvertrags beauftragt wurde und wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen für die Abrechnung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gegeben sind.
[25] bb) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, § 25 KostO sei nicht anwendbar, weil der Beteiligte zu 1 nicht unmittelbar am Vertragsschluss mitgewirkt habe, folgt der Senat dem nicht. Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, dass § 25 KostO nur für die inhaltliche Gestaltung eines Miet- oder Pachtvertrags und nicht für Maßnahmen gelte, die das Miet- oder Pachtverhältnis nur von außen betreffen (Bengel in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 17. Aufl. § 25 Rn. 3; BeckOK KostR/Soutier [Stand: 15. November 2014] § 25 Rn. 2), bezieht sich dies nur auf Sachverhalte, in denen sich auch der Umfang der zu vergütenden Tätigkeit nach der Kostenordnung bestimmt. Bei der Vergütung einer anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich der Gebührentatbestand hingegen allein aus den Bestimmungen der Vergütungsverordnung, im vorliegenden Fall aus Nr. 2300 VV RVG. Nach der Vorbemerkung 2. 3 zu Nr. 2300 VV RVG umfasst die Geschäftsgebühr unter anderem auch die Mitwirkung bei der Gestaltung von Verträgen, wozu auch die Überprüfung eines Vertrags zählt (vgl. Mayer/Kroiß/Teubel RVG 6. Aufl. Vorbemerkung 2. 3 zu Nr. 2300 VV RVG Rn. 6). Ist nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Gebührentatbestand verwirklicht, finden die Vorschriften der Kostenordnung über die Verweisung in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG nur entsprechend Anwendung, um den für die Vergütung maßgeblichen Geschäftswert festzulegen.
[26] e) Eine Reduzierung der Vergütung des Beteiligten zu 1 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kommt mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht in Betracht. Soweit die Rechtsbeschwerde hierzu meint, zur Vermeidung absolut unbilliger Ergebnisse müsse es möglich sein, in besonders gelagerten Einzelfällen auch bei der Erbringung anwaltsspezifischer Dienste die Vergütung nach dem Erfolg angemessen zu beschränken, insbesondere dann, wenn ein absolutes Missverhältnis zwischen dem vom Verfahrenspfleger betriebenen Aufwand und der ihm zugebilligten Vergütung bestehe, kann dem nicht gefolgt werden.
[27] Eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, die eine Herabsetzung der Vergütung des Verfahrenspflegers erlaubt, besteht nicht. § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO verbietet es einem Rechtsanwalt sogar eine geringere als die gesetzlich vorgesehene Vergütung zu verlangen. Im Übrigen weist das Beschwerdegericht zu Recht darauf hin, dass mit den in § 22 Abs. 1 RVG und § 25 Abs. 1 Satz 3 KostO getroffenen Begrenzungsregelungen die gesetzgeberische Wertung verbunden ist, bis zu welcher Höhe ein Geschäftswert für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren zu akzeptieren ist.
[28] Eine Herabsetzung der gesetzlich vorgesehenen Vergütung lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Verfahrenspfleger bei Vorliegen anwaltsspezifischer Dienstleistungen nicht zwingend nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen müsse. Liegt eine anwaltsspezifische Dienstleistung vor, steht dem Verfahrenspfleger ein Wahlrecht zu, eine Vergütung nach § 3 VBVG zu verlangen oder seine Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechnen (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 277 Rn. 11). Macht der anwaltliche Verfahrenspfleger von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch, stehen ihm die verdienten Gebühren in vollem Umfang zu. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des anwaltlichen Verfahrenspflegers auf der Grundlage seiner Bestellung durch das Betreuungsgericht erfolgt.
[29] Das Gebührenrisiko kann daher schon bei der Bestellungsentscheidung angemessen berücksichtigt werden. In Ausnahmefällen kann einer unverhältnismäßig hohen Gebührenforderung auch damit begegnet werden, dass mit dem Verfahrenspfleger eine entsprechende Gebührenvereinbarung getroffen wird (vgl. § 277 Abs. 3 FamFG).
[30] f) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, dass der vom Verfahrenspfleger im vorliegenden Fall betriebene Aufwand in einem völligen Missverhältnis zur Höhe der geltend gemachten Vergütung stehe, verkennt sie, dass das Anwaltsgebührenrecht nicht auf den Umfang der geleisteten Tätigkeiten abstellt, sondern an Gebühren auslösende Tatbestände anknüpft, um die den Vergütungsregelungen für die anwaltliche Tätigkeit zu Grunde liegende Mischkalkulation sicherzustellen.