Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 30. 8. 2016 – Vz 1/16 (lexetius.com/2016,2768)

In dem Verfahren über die Verzögerungsbeschwerde des Herrn B …, gegen die Dauer des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Richterablehnung – 2 BvC 26/14 hat die Beschwerdekammer des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Masing, Paulus, Huber, Maidowski am 30. August 2016 beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter Huber und Maidowski werden als unzulässig verworfen.
Die Verzögerungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
[1] Gründe: Die Verzögerungsbeschwerde betrifft die Dauer eines Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens.
[2] I. Der Beschwerdeführer wandte sich am 2. August 2014 mit einer Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht, nachdem sein fristgerecht eingelegter Einspruch gegen die Gültigkeit der am 22. September 2013 durchgeführten Wahl zum 18. Deutschen Bundestag von diesem am 3. Juli 2014 zurückgewiesen worden war. Der Beschwerdeführer machte die Verfassungswidrigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel und der Grundmandatsklausel gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BWahlG im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Effekt des negativen Stimmgewichts und zu den Sperrklauseln im Europawahlrecht geltend.
[3] Am 4. August 2015 rügte der Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht.
[4] Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 wies der Berichterstatter darauf hin, dass die Wahlprüfungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Das Bundesverfassungsgericht habe das in § 6 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BWahlG vorgesehene Quorum von fünf Prozent wiederholt als verfassungskonform beurteilt. Eine verfassungsrechtliche Neubewertung sei auch im Hinblick auf die Entscheidungen zum einen zum Effekt des negativen Stimmgewichts und zum anderen zu den Sperrklauseln im Europawahlrecht nicht geboten. Die Grundmandatsklausel habe bei der Bundestagswahl vom 22. September 2013 keine Anwendung gefunden; mit den die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bejahenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts habe der Beschwerdeführer sich nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
[5] Der Beschwerdeführer nahm mit Schriftsatz vom 6. Januar 2016 ergänzend Stellung, und lehnte den Berichterstatter im Hinblick auf die erteilten Hinweise wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
[6] Der Senat wies das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 2. Februar 2016 als unbegründet zurück. Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 verwarf er die Wahlprüfungsbeschwerde gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG, wobei zur Begründung auf das Hinweisschreiben des Berichterstatters Bezug genommen wurde.
[7] Der Beschwerdeführer hat am 6. Februar 2016 Verzögerungsbeschwerde erhoben und geltend gemacht, Wahlprüfungsbeschwerden müssten aufgrund ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit und jeden einzelnen Bundesbürger mit höchster Priorität und Vorrang vor allen anderen Verfahren behandelt werden. Die Begründung der Wahlprüfungsbeschwerde sei ferner leicht nachzuvollziehen, die Bearbeitung daher nicht aufwendig gewesen.
[8] Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2016 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 7. Februar 2016 Beschwerde eingelegt und die – namentlich bezeichneten – Richter, die die Entscheidung getroffen haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hat ferner gegen den Beschluss vom 3. Februar 2016 Anhörungsrüge erhoben. Er macht geltend, alle Richter des Zweiten Senats hätten sich die "völlig abwegigen und willkürlich konstruierten" Gründe des Berichterstatters zu Eigen gemacht und damit die Begründung seiner Wahlprüfungsbeschwerde ignoriert. In seinem Schriftsatz vom 6. Januar 2016 habe er die Argumente des Berichterstatters entkräftet. Der Berichterstatter habe aufgrund des Ablehnungsgesuchs erst am 2. Februar 2016 sein Votum vorlegen können, sodass ein Verstoß gegen § 23 Abs. 2 GOBVerfG vorliege, in dem ebenfalls die Befangenheit der Richter zum Ausdruck komme. In dem Schriftsatz heißt es ausdrücklich, die Ablehnungsanträge sollten auch auf die noch offene Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde bezogen werden. Der Beschwerdeführer hat ferner mit Schriftsatz vom 11. März 2016 die Ablehnungsgesuche und deren Geltung auch für das Verzögerungsbeschwerdeverfahren nochmals bekräftigt. Er habe die Richter des Zweiten Senats abgelehnt, da sie sich weigerten, sich mit seiner Wahlprüfungsbeschwerde auseinanderzusetzen; sie ignorierten und bestritten einfache von ihm dargestellte mathematisch unausweichliche Tatsachen.
[9] Der Berichterstatter hat am 23. Februar 2016 eine Stellungnahme nach § 97d Abs. 1 BVerfGG abgegeben, in der es unter anderem heißt, aufgrund der Belastung des Dezernats sei eine frühzeitigere Erledigung der Wahlprüfungsbeschwerde, die turnusmäßig behandelt worden sei, nicht möglich gewesen; für eine vorrangige Behandlung sei kein Anlass gesehen worden.
[10] II. Die Ablehnungsgesuche sind, soweit über sie zu entscheiden ist, unzulässig.
[11] Einer Entscheidung über die Ablehnungsgesuche bedarf es nur hinsichtlich der Richter Maidowski und Huber, da nur diese Richter der Beschwerdekammer angehören, die gemäß § 97c Abs. 1 BVerfGG über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet.
[12] Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 [60]). So liegt der Fall hier.
[13] Der Beschwerdeführer hat seine Ablehnungsgesuche zunächst auf das – zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene – Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde bezogen und mit Kritik an der Verfahrensweise und den Entscheidungen der abgelehnten Richter in jenem Verfahren begründet. Er macht insbesondere geltend, mit seinem Vorbringen in jenem Verfahren nicht gehört worden zu sein. Er hat die Ablehnungsgesuche sodann auch auf das Verfahren über die Verzögerungsbeschwerde erstreckt, ohne sie jedoch bezogen auf dieses Verfahren eigenständig zu begründen, wie es gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erforderlich gewesen wäre. Bei dem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren einerseits und dem Verzögerungsbeschwerdeverfahren andererseits handelt es sich um jeweils gesonderte Verfahren mit unterschiedlichen Streitgegenständen (vgl. Th. I. Schmidt, in: Festschrift für E. Klein, 2013, S. 485 [503]). Das Verzögerungsbeschwerdeverfahren hat nicht mehr die Wahlprüfung zum Gegenstand, sondern einen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers, bei dem es sich um einen staatshaftungsrechtlichen Anspruch eigener Art handelt (BTDrucks 17/3802 S. 19; O. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, § 37 Rn. 1288, 1290). Für das Verfahren über die Verzögerungsbeschwerde gelten die besonderen Verfahrensregeln der §§ 97b, 97c, 97d BVerfGG. Für die Entscheidung ist nicht wie im Wahlprüfungsverfahren der gesamte Zweite Senat zuständig, sondern die Beschwerdekammer, in die das Plenum zwei Richter aus jedem Senat jeweils für zwei Jahre beruft (§ 97c Abs. 1 BVerfGG). Dass das Gesetz einerseits das Verfahren, dessen Dauer beanstandet wird, und andererseits das Verzögerungsbeschwerdeverfahren als zwei voneinander unabhängige Verfahren ansieht, wird durch die Regelung des § 97c Abs. 2 BVerfGG bestätigt, die lediglich den Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens von der Mitwirkung im Verzögerungsbeschwerdeverfahren ausschließt und im Umkehrschluss eine Mitwirkung aller anderen Mitglieder des sachentscheidenden Spruchkörpers in Abweichung von der allgemeinen Regel des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG zulässt (BVerfG [Beschwerdekammer], Beschluss vom 20. August 2015 – 1 BvR 2781/13 – Vz 11/14 –, juris Rn. 20 m. w. N., insoweit nicht abgedruckt in NJW 2015, S. 3365).
[14] Da der Beschwerdeführer keine personenbezogenen Ablehnungsgründe geltend macht, sondern an das Verhalten der Richter im Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde anknüpft, ergibt sich auch nicht ohne eigenständige Begründung aus der Sache selbst, weshalb für das Verfahren über die Verzögerungsbeschwerde berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit der Richter bestehen sollen.
[15] III. Die Verzögerungsbeschwerde ist jedenfalls nicht begründet.
[16] 1. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts (§ 97a Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Bei der Ermittlung und Bewertung der danach relevanten Umstände ist an die Maßstäbe anzuknüpfen, die das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Beurteilung überlanger gerichtlicher Verfahren im Allgemeinen (a) und verfassungsgerichtlicher Verfahren im Besonderen (b) entwickelt haben.
[17] a) aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der verfassungsrechtlich garantierte Rechtsschutz nur dann im Sinne von Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG wirksam sein, wenn er innerhalb angemessener Zeit gewährt wird (vgl. BVerfGE 55, 349 [369]; 60, 253 [269]; 93, 1 [13]).
[18] Allerdings lassen sich dem Grundgesetz keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die effektive Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 [369]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 – 1 BvR 775/05 –, NJW 2008, S. 503; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 – 1 BvR 404/10 –, juris, Rn. 11). Bei dieser Abwägung müssen insbesondere die Natur des Verfahrens, die Bedeutung der Sache und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere von ihnen zu verantwortende Verfahrensverzögerungen, sowie die gerichtlich nur begrenzt zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen, berücksichtigt werden (vgl. BVerfG [Beschwerdekammer], Beschluss vom 20. August 2015 – 1 BvR 2781/13 – Vz 11/14 –, NJW 2015, S. 3361 [3362 Rn. 29]). Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 – 1 BvR 901/03 –, NVwZ 2004, S. 334 [335]; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 – 1 BvR 1304/09 –, NZS 2010, S. 381 [382]; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 – 1 BvR 404/10 –, juris, Rn. 11). Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00 –, NJW 2001, S. 214 [215]; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 – 1 BvR 1304/09 –, NZS 2010, S. 381 [382]; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2011 – 1 BvR 194/11 –, NVwZ-RR 2011, S. 625 [626]).
[19] bb) In vergleichbarer Weise verpflichtet Art. 6 Abs. 1 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Konventionsstaaten dazu, ihr Gerichtswesen so einzurichten, dass die Rechtssachen innerhalb angemessener Frist entschieden werden können (EGMR, Urteil vom 27. Juli 2000, Nr. 33379/96, Klein /Deutschland, Z. 42, NJW 2001, S. 213). Darüber, ob die Dauer eines Verfahrens angemessen ist, muss unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden und Gerichte sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer entschieden werden (EGMR, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 46344/06, Rumpf /Deutschland, Z. 41, NJW 2010, S. 3355 [3356]; Urteil vom 21. Oktober 2010, Nr. 43155/08, Grumann /Deutschland, Z. 26, NJW 2011, S. 1055 [1056]).
[20] b) aa) Diese für fachgerichtliche Verfahren entwickelten Regeln gelten dem Grundsatz nach auch für das Bundesverfassungsgericht, das nach Art. 92 GG Teil der rechtsprechenden Gewalt ist (vgl. BVerfGK 20, 65 [71, 72 ff.]; BVerfG [Beschwerdekammer], Beschluss vom 20. August 2015 – 1 BvR 2781/13 – Vz 11/14 –, NJW 2015, S. 3361 [3363 Rn. 31]; Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 1 BvR 99/11 – Vz 1/15 – DVBl 2016, S. 244 [245]). Allerdings werden sie gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 BVerfGG durch die Aufgaben und die Stellung des Bundesverfassungsgerichts mit den daraus folgenden organisatorischen und verfahrensmäßigen Besonderheiten modifiziert (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26).
[21] In organisatorischer Hinsicht ist beim Bundesverfassungsgericht, anders als bei den Fachgerichten, eine Kapazitätsausweitung zur Verkürzung der Verfahrensdauer als Reaktion auf gesteigerte Eingangszahlen ohne ein Eingreifen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht möglich, da die Struktur des Gerichts durch seine Funktion bedingt und durch die Verfassung und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorgegeben ist (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26).
[22] Verfahrensmäßige Besonderheiten ergeben sich weiter aus der Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Verfassung (vgl. § 31 BVerfGG), die grundsätzlich in jedem verfassungsgerichtlichen Verfahren eine besonders tiefgehende und abwägende Prüfung erfordert. Diese setzt einer Verfahrensbeschleunigung ebenfalls Grenzen (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26).
[23] Schließlich kann die Rolle des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Verfassung es gebieten, bei der Bearbeitung der Verfahren in stärkerem Maße als in der Fachgerichtsbarkeit andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, etwa weil Verfahren, die für das Gemeinwesen von besonderer Bedeutung sind, vorrangig bearbeitet werden müssen oder weil ihre Entscheidung von dem Ergebnis eines sogenannten Pilotverfahrens abhängig ist (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26; siehe auch BVerfGK 19, 110 [121]; 20, 65 [73]; BVerfG [Beschwerdekammer], Beschluss vom 20. August 2015 – 1 BvR 2781/13 – Vz 11/14 –, NJW 2015, S. 3361 [3363 Rn. 31]; EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, Gast und Popp /Deutschland, Z. 75, NJW 2001, S. 211 [212]; Urteil vom 8. Januar 2004, Nr. 47169/99, Voggenreiter /Deutschland, Z. 49; Urteil vom 6. November 2008, Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e. V. u. a. /Deutschland, Z. 63, NVwZ 2010, S. 177 [178]; Urteil vom 4. September 2014, Nr. 68919/10, Peter /Deutschland, Z. 40, NJW 2015, S. 3359 [3360]).
[24] Den organisatorischen und verfahrensmäßigen Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens trägt die Vorschrift des § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG Rechnung, nach der die Verzögerungsrüge frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden kann. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass beim Bundesverfassungsgericht jedenfalls eine Verfahrensdauer von einem Jahr keinesfalls als unangemessen anzusehen ist (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 27).
[25] Auch eine längere Verfahrensdauer ist für sich gesehen nicht ohne Weiteres unangemessen; hierfür bedarf es jedoch in der Regel besonderer Gründe (vgl. BVerfG [Beschwerdekammer], Beschluss vom 20. August 2015 – 1 BvR 2781/13 – Vz 11/14 –, NJW 2015, S. 3361 [3363 Rn. 35]; Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 1 BvR 99/11 – Vz 1/15 – DVBl 2016, S. 244 [245]). Denn der Gesetzgeber hat bei der Ausarbeitung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) auf eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lang im Sinne von § 97a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist, verzichtet, und stattdessen maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der sich aus den Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Besonderheiten abgestellt (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26).
[26] Auf die Frage, ob eine frühere Erledigung des Verfahrens möglich gewesen wäre, kommt es nicht an. Bei der Entscheidung darüber, welches Verfahren aufgrund welcher Maßstäbe als vordringlich einzuschätzen ist, besteht zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verfassungsrechtsprechung ein erheblicher Spielraum. Eine Überschreitung dieses Spielraums ist nur anzunehmen, soweit sich nach den maßgeblichen Kriterien aufdrängt, dass dem Verfahren hätte Vorrang eingeräumt werden müssen (vgl. BVerfG [Beschwerdekammer], Beschluss vom 20. August 2015 – 1 BvR 2781/13 – Vz 11/14NJW 2015, S. 3361 [3365]; vgl. auch Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 1 BvR 99/11 – Vz 1/15 – DVBl 2016, S. 244 [247]).
[27] bb) Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in seiner Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK an, dass die Verpflichtung, Gerichte so einzurichten, dass sie Rechtssachen innerhalb angemessener Fristen entscheiden können, für ein Verfassungsgericht nicht in derselben Weise wie für ein Fachgericht ausgelegt werden kann.
[28] Zwar kann nach dieser Rechtsprechung ein ständiger Rückstand infolge chronischer Überlastung auch beim Bundesverfassungsgericht eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, Gast und Popp /Deutschland, Z. 78, NJW 2001, S. 211 [212]; Urteil vom 27. Juli 2000, Nr. 33379/96, Klein /Deutschland, Z. 29, 43, NJW 2001, S. 213 [213, 214]). Indes erfordert es die Rolle eines Verfassungsgerichts als Hüter der Verfassung, auch andere Überlegungen zu berücksichtigen als die Zeitfolge, in der Fälle registriert werden, zum Beispiel die Art der Sache und ihre politische und soziale Bedeutung (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, Gast und Popp /Deutschland, Z. 75, NJW 2001, S. 211 [212]; Urteil vom 8. Januar 2004, Nr. 47169/99, Voggenreiter /Deutschland, Z. 49, 52; Urteil vom 6. November 2008, Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e. V. u. a. /Deutschland, Z. 63, NVwZ 2010, S. 177 [178]; Urteil vom 22. Januar 2009, Nr. 45749/06 und 51115/06, Kaemena und Thöneböhn /Deutschland, Z. 64, StV 2009, S. 561 [562]; Urteil vom 4. September 2014, Nr. 68919/10, Peter /Deutschland, Z. 43, NJW 2015, S. 3359 [3360]).
[29] 2. Nach diesen Maßstäben war die Verfahrensdauer in dem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers nicht unangemessen.
[30] Das beanstandete Verfahren hat vom Eingang der Wahlprüfungsbeschwerde im August 2014 bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung im Februar 2016 etwa 18 Monate gedauert. Damit war die Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der Regelung des § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG und des dieser Regelung zugrundeliegenden Gedankens, dass eine Bearbeitungsdauer von einem Jahr keinesfalls als unangemessen anzusehen ist (vgl. BVerfG [Beschwerdekammer], Beschluss vom 20. August 2015 – 1 BvR 2781/13 – Vz 11/14NJW 2015, S. 3361 [3365]), nicht ungewöhnlich lang. Die Bearbeitungsdauer ist auch nicht im Hinblick auf Besonderheiten des konkreten Falles zu beanstanden.
[31] Dies gilt zunächst im Hinblick auf das für das Wahlprüfungsverfahren geltende Zügigkeitsgebot, das auf dem öffentlichen Interesse an der Klärung der Gültigkeit der Wahl und der sukzessiven Entwertung des Rechtsbehelfs mit fortschreitendem Ablauf der Legislaturperiode beruht (Bechler, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf [Hrsg.] BVerfGG § 48 Rn. 12 m. w. N., Rn. 16). Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit mehrfach das öffentliche Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments betont (BVerfGE 85, 148 [159] zu der Anforderung, den Wahleinspruch innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert zu begründen; BVerfG Beschluss vom 18. Oktober 2011 – 2 BvC 11/10 – juris, Rn. 7 zu der fehlenden Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist). Daraus folgt jedoch nicht, dass Wahlprüfungsverfahren generell vorrangig vor anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren bearbeitet werden müssten, insbesondere solchen, die ebenfalls hohe Bedeutung für das Gemeinwesen haben oder gewichtige Grundrechtseingriffe betreffen. Richtet sich die Wahlprüfungsbeschwerde mittelbar gegen die Vereinbarkeit wahlrechtlicher Regelungen mit dem Grundgesetz, so wird eine angemessene Verfahrensdauer regelmäßig dann anzunehmen sein, wenn eine Entscheidung so rechtzeitig vor Ablauf der Legislaturperiode ergeht, dass eine erforderliche Änderung des Wahlrechts noch vor der nächsten Wahl möglich wäre. Diese Anforderung ist hier erfüllt.
[32] Eine vorrangige Bearbeitung des Verfahrens war auch nicht im Hinblick auf die Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer geboten, dessen subjektivem Rechtsschutz die Verzögerungsbeschwerde dient (O. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 1291). Allerdings zielt das Wahlprüfungsverfahren generell nicht nur auf den Schutz des objektiven Wahlrechts ab, um so die richtige Zusammensetzung des Bundestages zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 122, 304 [306]; Lechner/Zuck, BVerfGG, 7. Aufl. 2015, vor § 48 Rn. 6), sondern bezweckt auch den subjektiv-rechtlichen Wahlrechtsschutz (vgl. BVerfGE 34, 81 [95]; zusammenfassend BVerfGK 16, 153 [156]). Dieser ist durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012 (BGBl I 2012 S. 1501) weiter gestärkt worden (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 6 f., 11). So sieht § 48 Abs. 3 BVerfGG nunmehr auch die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers ausdrücklich vor. Am Vorrang der objektiv-rechtlichen Prüfung soll jedoch festgehalten werden (vgl. BTDrucks 17/9391 S. 6; Bechler, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, § 48 Rn. 4). Allgemein gebietet die subjektiv-rechtliche Bedeutung des Wahlprüfungsverfahrens keinen besonderen Vorrang dieser Verfahren gegenüber anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren. Dass im konkreten Fall dem subjektiv-rechtlichen Rechtsschutzaspekt besonderes Gewicht zugekommen wäre, ist nicht ersichtlich.
[33] Eine kürzere Verfahrensdauer war auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, mangels besonderen Umfangs und besonderer Schwierigkeit des Falles geboten. Dieser Gesichtspunkt vermag einen Anspruch auf beschleunigte Bearbeitung von vornherein nicht zu begründen. Umgekehrt kann lediglich die besondere Schwierigkeit oder Komplexität einer Sache im Einzelfall eine längere Bearbeitungsdauer rechtfertigen. Im Übrigen war die Beschwerde, ungeachtet des überschaubaren Umfangs der Begründung, darauf gerichtet, die grundsätzliche Frage der Verfassungsmäßigkeit der wahlrechtlichen Regelungen der Fünf-Prozent-Sperrklausel und der Grundmandatsklausel gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BWahlG im Hinblick auf die Entscheidungen zum Effekt des negativen Stimmgewichts und zu den Sperrklauseln im Europawahlrecht erneut aufzuwerfen. Auch daraus, dass die Beschwerde letztlich gemäß § 24 BVerfGG durch einstimmigen Beschluss des Senats verworfen wurde, ergibt sich nicht, dass diese keiner substanziellen inhaltlichen Prüfung bedurft hätte. Lediglich das Ergebnis dieser Prüfung ist in dem Hinweisschreiben des Berichterstatters zum Ausdruck gekommen, auf das in dem Beschluss des Zweiten Senats vom 3. Februar 2016 Bezug genommen wurde.
[34] Angesichts dieser Umstände des konkreten Falles war der Spielraum, der der Verfassungsrechtsprechung bei der Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung anhängiger Verfahren zusteht, nicht überschritten.