Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 9. 11. 2016 – AnwZ (Brfg) 61/15; AGH Hamm (lexetius.com/2016,3747)

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf am 9. November 2016 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2015 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
[1] Gründe: I. Die 1934 geborene Klägerin ist seit 1965 als Rechtsanwältin zugelassen.
[2] Mit Bescheid vom 15. April 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen.
[3] Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
[4] II. Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
[5] 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 21. April 2016 – AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 3; vom 8. Juni 2016 – AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 3; jeweils mwN). Daran fehlt es hier.
[6] a) Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht seine – von der Klägerin in Abrede gestellte – Eigenschaft als gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) bejaht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 2003 – AnwZ (B) 38/02, juris Rn. 4, 10; vom 6. November 2006 – AnwZ (B) 87/05, juris Rn. 7; vom 11. Mai 2010 – AnwZ (B) 110/09, juris Rn. 4; jeweils mwN; vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 1961 – AnwZ (B) 9/60, BGHZ 34, 235, 238 ff.; vom 6. März 1961 – AnwZ (B) 11/60, juris Rn. 4, insoweit in BGHZ 34, 342 nicht abgedruckt; vom 20. März 1961 – AnwZ (B) 15/60, BGHZ 34, 382, 384 und 386 f.; vom 13. Juli 1964 – AnwSt (B) 3/64, NJW 1964, 1912; jeweils zu den früheren anwaltlichen Ehrengerichtshöfen) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG, NJW 2006, 3049, 3050 mwN) handelt es sich bei den Anwaltsgerichtshöfen um grundgesetzmäßige unabhängige staatliche Gerichte. Letzteres gilt ebenso für den Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. März 1961 – AnwZ (B) 15/60, aaO, S. 385 ff.; vom 13. Juli 1964 – AnwSt (B) 3/64, aaO; vom 7. Oktober 2003 – AnwZ (B) 38/02, aaO Rn. 10; BVerfG, NJW 1969, 2192). Entgegen der Auffassung der Klägerin steht damit auch dessen Eigenschaft als gesetzlicher Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG außer Frage.
[7] b) Da die vorbezeichneten Rechtsfragen seit langem höchstrichterlich geklärt sind, vermögen diese, anders als die Klägerin meint, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Hieran ändern die in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung angeführten, beim Bundesverfassungsgericht anhängigen und auf die gesetzlich vorgesehene Mitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern bezogenen Verfassungsbeschwerden 1 /12 und 1 /13, deren Ausführungen die Klägerin auf die Pflichtmitgliedschaft in Rechtsanwaltskammern übertragen wissen will, nichts. Diese Verfassungsbeschwerden erfordern, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, insbesondere nicht eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass die gesetzlich vorgesehene Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. nur BVerfGE 15, 235, 239 ff.; BVerfG, NVwZ 2002, 335, 336 f.; jeweils mwN; siehe auch BVerwGE 107, 169, 170 ff.; 122, 344, 349 f.; jeweils mwN).
[8] Durchgreifende Gründe, die eine Änderung dieser Rechtsprechung erwarten ließen, zeigt die Klägerin nicht auf.
[9] Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vermag die Klägerin auch nicht mit ihrer ebenfalls auf Art. 101 GG gestützten Rüge dazulegen, der Geschäftsverteilungsplan des – aus sieben Rechtsanwälten und drei Berufsrichtern bestehenden – 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein- Westfalen sehe für die Sachbehandlung keine Spruchkörper vor, sondern lediglich eine Regelung der Terminsbeteiligung der Senatsmitglieder. Die Klägerin meint, dass es deshalb an einer richterlichen Zuständigkeit im Vorfeld eines Verhandlungstermins fehle, wenn nicht der Vorsitzende sogleich einen Termin bestimme, und dass zudem andere Richter zuständig würden, wenn der Vorsitzende einen anderen als den theoretisch möglichen früheren Verhandlungstermin bestimme und diesem Termin andere Richter zugeteilt seien. Die Klägerin zeigt indes nicht auf, inwiefern die von ihr angegriffenen Gesichtspunkte des Geschäftsverteilungsplans im vorliegenden Fall zum Tragen gekommen seien.
[10] Damit fehlt es bereits an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2016 – AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 10; vom 17. März 2016 – AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 10; jeweils mwN) der von der Klägerin insoweit als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen.
[11] Soweit die Klägerin schließlich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus herleiten will, dass verwaltungsrechtliche Anwaltssachen nicht durch die aus ihrer Sicht sachnähere Verwaltungsgerichtsbarkeit entschieden werden und die Bundesrechtsanwaltsordnung für die Mitglieder der Anwaltsgerichtsbarkeit besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts nicht vorschreibe, verkennt sie die bereits seit langem höchstrichterlich erfolgte Klärung, dass der Gesetzgeber bei der Zuweisung verwaltungsrechtliche Anwaltssachen an die Anwaltsgerichtsbarkeit innerhalb des ihm verfassungsrechtlich zukommenden Spielraums gehandelt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. März 1961 – AnwZ (B) 15/60, BGHZ 34, 382, 386 f.; vom 7. Oktober 2003 – AnwZ (B) 38/02, juris Rn. 4; BVerfG, NJW 1969, 2192).
[12] c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht, soweit der Anwaltsgerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen eines Widerrufs der Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht hat.
[13] aa) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
[14] Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. April 2007 – AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 21. April 2016 – AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 6; jeweils mwN). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 15. April 2015, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 9. Juni 2015 – AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7; vom 21. April 2016 – AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 4; jeweils mwN).
[15] (1) Hiervon ausgehend hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht angenommen, dass sich die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt in Vermögensverfall befunden hat. Nach den von der Klägerin insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs war sie in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) wie folgt eingetragen: Zum einen wegen Abgabe der Vermögensauskunft am 3. September 2014 vor dem Amtsgericht B. (mit dem Vermerk, dass eine Gläubigerbefriedigung nicht möglich sei) aufgrund einer wegen rückständiger Rechtsanwaltskammerbeiträge erfolgten Zahlungsaufforderung der Beklagten, zum anderen wegen eines Haftbefehls des Amtsgerichts B. vom 6. November 2014 aufgrund der Vollstreckung aus einem zugunsten der D. GmbH ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss.
[16] Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei dieser Sachlage gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO bereits eine gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall der Klägerin spricht. Diese gesetzliche Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2014 – AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt. 2014, 164 Rn. 5; vom 4. Februar 2016 – AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 5; jeweils mwN).
[17] (2) Dies hat die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung der Beklagten nicht getan. Insbesondere hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse – vom maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids aus gesehen – zumindest in absehbarer Zeit nachhaltig geordnet sein würden (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 – AnwZ (Brfg) 59/15, aaO Rn. 6). Sie hat auch nicht geltend gemacht, die oben genannten Forderungen beglichen zu haben. Die Klägerin hat vielmehr in mehreren Schriftsätzen umfangreich zu den Hintergründen der oben genannten und weiterer gegen sie geltend gemachten Forderungen vorgetragen, die sie als Ergebnis eines gegen sie und ihren Ehemann geführten "Rache- und Vernichtungsfeldzuges" bestimmter Gläubiger ansieht, an dessen Ende sie allerdings den Kampf gewinnen und über Schadensersatzansprüche gegen diese Gläubiger verfügen werde. Anders als die Klägerin meint, kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens eines Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) indes auf dessen Ursachen und Hintergründe nicht entscheidend an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2013 – AnwZ (Brfg) 14/13, juris Rn. 4; vom 18. Februar 2014 – AnwZ (Brfg) 2/14, juris Rn. 4). Auch sind die von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen gegen die den oben genannten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegenden Forderungen im vorliegenden Verfahren unbehelflich. Gleiches gilt, da es – wie erwähnt – maßgeblich auf den Zeitpunkt des Widerrufs der Anwaltszulassung ankommt, für die von der Klägerin angeführten möglichen künftigen Schadensersatzforderungen gegen ihre Gläubiger.
[18] Der Anwaltsgerichtshof hat im Rahmen seiner Erwägungen zum Vermögensverfall der Klägerin mit Recht auch auf deren nur sehr geringes Einkommen abgestellt. Nach ihrem eigenen Vortrag verfügt die Klägerin außer einer Altersrente in Höhe von 567,96 € über keine weiteren Einkünfte und erhält Sozialhilfe in Gestalt der Grundsicherung im Alter gemäß Kapitel 4 des zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII). Bei dieser Sachlage ist der Anwaltsgerichtshof mit zutreffenden Erwägungen zu der – durch die Fruchtlosigkeit der oben genannten und weiterer Vollstreckungsmaßnahmen bestätigten – Beurteilung gelangt, die Klägerin werde ihre schlechten finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit weder ordnen können noch sei sie im Stande, ihren Verpflichtungen nachzukommen.
[19] bb) Auch soweit die Klägerin gegen den Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einwendet, es fehle jedenfalls an einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.
[20] (1) Die Klägerin führt hierzu aus, sie habe im Laufe des Jahres 2014 die wenigen vorhandenen Fremdmandate beendet und beabsichtige, keine Fremdmandate mehr zu übernehmen, sondern künftig nur noch sich selbst und ihren Ehemann anwaltlich zu vertreten. Letzteres sei erforderlich, um für den "anders nicht mehr führbaren", ihren Ehemann und sie selbst "existentiell betreffenden Kampf" gegen zwei ihrer Gläubiger "die anwaltliche Möglichkeit der Selbstvertretung verfügbar zu halten." Zudem habe sie bereits im Juni 2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht gestellt, der allerdings bisher nicht beschieden worden sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass keine der im Rahmen des Widerrufs ihrer Anwaltszulassung angeführten Forderungen aus einem Fremdmandat stamme.
[21] (2) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.
[22] Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 – AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 9. Februar 2015 – AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12; vom 17. März 2016 – AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Die Klägerin ist nach wie vor Einzelanwältin.
[23] Mit ihrem Vortrag zu den von ihr ergriffenen Maßnahmen, mit denen eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vermieden werden soll, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind nämlich – wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 – AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2015 – AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8; vom 8. Juni 2016 – AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 5; jeweils mwN) nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen. Dies gilt auch für die von der Klägerin vorgetragene Absicht, künftig Fremdmandate nicht mehr zu übernehmen. Denn wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, bleibt es der Klägerin unbenommen, diesen Entschluss wieder zu ändern, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass ihr künftig Fremdgelder anvertraut werden und in Bezug auf diese Gelder die Interessen ihrer Mandanten durch einen möglichen Zugriff der Gläubiger gefährdet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2015 – AnwZ (Brfg) 40/15, juris Rn. 7).
[24] 2. Die Rechtsache weist entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit die Klägerin Gegenteiliges aus dem Umfang ihrer Ausführungen zur Ursache und zum Hintergrund der gegen sie gerichteten Forderungen und der hierauf bezogenen Akten herleiten will, greift dies schon deshalb nicht durch, weil es hierauf, wie oben ausgeführt, für die Beurteilung des Vorliegens des Vermögensverfalls der Klägerin nicht entscheidend ankommt.
[25] 3. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Sie rügt insoweit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), da ausweislich des Urteils des Anwaltsgerichtshofs eine Befassung mit den Anlagen ihres Schreibens vom 23. September 2014 nicht stattgefunden habe.
[26] Diese Rüge geht schon im Ansatz fehl. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen – hier mit dem (gesamten) Inhalt der oben genannten Anlagen – in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nur festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei ergibt, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. nur BVerfGE 88, 366, 375 f.; BVerfG, NVwZ 2016, 238 Rn. 45; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300; BVerwG, NVwZ 2015, 656 Rn. 42 mwN). Solche besonderen Umstände zeigt die Klägerin nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Anwaltsgerichtshof hat vielmehr das vorbezeichnete Schreiben im Tatbestand des angegriffenen Urteils sogar ausdrücklich erwähnt und hierbei auch das von der Klägerin in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung angeführte unter anderem sie selbst als Prozesspartei betreffende – Urteil des Bundesgerichtshofs im Verfahren V /11 angesprochen und dessen Inhalt bei der Feststellung der gegen die Klägerin gerichteten Forderungen zu ihren Gunsten berücksichtigt. Schon von daher gesehen liegt die Annahme der Klägerin, der Anwaltsgerichtshof habe die dem genannten Schreiben beigefügten Anlagen nicht zur Kenntnis genommen, fern. Hinsichtlich des weiteren von der Klägerin als übergangen gerügten Inhalts dieser Anlagen, der sich auf die Ursachen und Hintergründe der dem Widerruf der Anwaltszulassung zugrunde gelegten Forderungen bezieht, fehlt es zudem aus den oben genannten Gründen an der Entscheidungserheblichkeit. Soweit die Klägerin dies anders beurteilt, verkennt sie, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht nicht verpflichtet, den Rechtsansichten der Partei zu folgen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2014 – AnwZ (Brfg) 36/14, juris Rn. 12).
[27] III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
[28] IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).