Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13. 10. 2016 – 1 StR 445/16 (lexetius.com/2016,3834)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[1] Gründe: Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten, die Erfolg hat.
[2] I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
[3] 1. Der Beschuldigte, ein estnischer Staatsangehöriger, identifiziert sich mit Adolf Hitler und fühlt sich deswegen zu Deutschland hingezogen. Mehrmals reiste er seit 2010 nach Deutschland, so auch im Oktober 2015. Am 15. November 2015 hielt er sich am M. Hauptbahnhof auf. In der Schalterhalle schrie er herum und bettelte Passanten aggressiv an. Dabei fasste er eine Frau energisch am Arm. Dies führte dazu, dass ihn Polizeibeamte auf den Bahnhofsvorplatz brachten. Dort stand ein Fahrzeug der U-Bahnwache. Der Beschuldigte schlug mit Fäusten auf die Motorhaube des Fahrzeugs ein und "fuchtelte" mit einem Messer mit einer Klingenlänge von etwa 20 cm herum.
[4] Dabei waren keine Personen in seiner Nähe.
[5] Anschließend kratzte er zwei Hakenkreuze auf die Motorhaube des Fahrzeugs. Als er dabei von einem Mann angesprochen wurde, richtete er das Messer gegen diesen und "klopfte ihm mit dem Messer gegen Oberarm und Schulter". Als der Mann sich entfernte, trat der das Geschehen beobachtende Zeuge F. hinzu. Der Beschuldigte hob einen auf dem Boden liegenden Flaschenhals auf und hielt diesen gegen den Zeugen, der daraufhin wegging.
[6] Der Beschuldigte warf ihm den Flaschenhals ungezielt hinterher und zerkratzte weiter die Motorhaube. Er verursachte einen Sachschaden von 814 Euro.
[7] Als Polizeibeamte eintrafen und ihn mit auf ihn gerichteter Waffe aufforderten, das Messer fallen zu lassen, hielt der Beschuldigte das Messer weiterhin zwischen Hüfte und Brust und warf dies erst nach zehn bis 20 Sekunden verzögert weg.
[8] 2. Das Landgericht hat das Geschehen als rechtswidrige Sachbeschädigung gewertet. Sachverständig beraten hat es sich davon überzeugt, dass bei der Tat die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund einer krankhaften seelischen Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie aufgehoben gewesen sei. Diese seit den 1990er Jahren bestehende Störung äußere sich in ausgeprägten formalen Denkstörungen, in einem Beziehungs-, Beeinflussungs-, Verfolgungs- und Größenwahn mit Wahnwahrnehmungen sowie durch eine ausgeprägte Störung der Affektregulation. In den akuten Krankheitsphasen habe der Beschuldigte Angst um sein Leben. Er meine, man wolle ihn töten, was das Ende der Welt bedeute. Bei Tatbegehung sei der Beschuldigte in seiner psychotischen Eigenwelt gefangen und zu einer realistischen Wahrnehmung und Beurteilung seiner Umgebung nicht mehr in der Lage gewesen, er sei vielmehr der wahnhaften Überzeugung gewesen, Adolf Hitler zu sein.
[9] Das Landgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Beschuldigte aufgrund dieser, für die Tat ursächlichen Störung für die Allgemeinheit gefährlich sei. Da ihm die Krankheitseinsicht fehle, sei bei Entlassung aus der Unterbringung mit erneuten Exacerbationen der Psychose zu rechnen, dann werde er "sein Leben von außen bedroht sehen" und der wahnhaften Überzeugung sein, sich dagegen wehren zu müssen. Dies lasse eine höhere Wahrscheinlichkeit für Körperverletzungen mit gefährlichen Gegenständen, z. B. durch das gezielte Werfen mit Flaschen oder das Zustechen mit einem Messer, erwarten.
[10] Dass so etwas bisher in Deutschland noch nicht geschehen sei, sei allein äußeren Umständen zu verdanken, wie Vorsicht der Umgebung und raschem Eingreifen der Polizei. Der Beschuldigte sei "nicht in der Lage, den 'Schritt zurück' zu machen". Hinzu trete, dass der Beschuldigte sich immer nur wenige Monate in Deutschland aufgehalten habe. Die zu erwartenden gefährlichen Körperverletzungen seien erheblich, da sie die Möglichkeit schwerer und sogar tödlicher Verletzungen bei den Opfern bergen.
[11] II. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
[12] 1. Schon die Annahme der aufgehobenen Einsichtsfähigkeit begegnet durchgreifenden Bedenken.
[13] Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten wegen eines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Wegen fehlender Einsichtsfähigkeit ist schuldunfähig, wer infolge der bei ihm festgestellten Störung im konkreten Fall die äußeren Umstände seines Tuns oder deren ihre Strafwürdigkeit begründenden Bedeutungsgehalt nicht erkannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 25; Beschluss vom 15. Juli 2015 – 4 StR 277/15, StV 2016, 725). Das ist im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 – 1 StR 504/12, NJW 2013, 246 mwN).
[14] Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht. Denn die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Beschuldigte die Anlasstat aufgrund der bei ihm festgestellten psychischen Erkrankung ohne Unrechtseinsicht begangen hat. Allein die Diagnose einer Schizophrenie belegt keine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 – 3 StR 412/07, NStZ-RR 2008, 39 und vom 17. Februar 2016 – 2 StR 545/15, StV 2016, 720; Nedopil/Müller, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., S. 189). Das Geschehen ist ersichtlich auch nicht von der die akuten Krankheitsphasen kennzeichnenden Vorstellung des Beschuldigten geprägt, dass man ihn töten wolle und er sich nun dagegen wehren müsse. Hiervon geht auch das Landgericht nicht aus, wenn es ausführt, der Beschuldigte sei beim Ritzen der Hakenkreuze gestört worden und habe deswegen gereizt reagiert. Selbst wenn der Beschuldigte in der Überzeugung gehandelt hätte, er sei Adolf Hitler, trägt dies für sich genommen nicht den Schluss, dass seine kognitiven Funktionen nicht ausreichten (vgl. hierzu Nedopil/Müller, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., S. 41), die äußeren Umstände der Beschädigung des Fahrzeuges, aber auch des bedrohlichen bzw. nötigenden Auftretens gegenüber den hinzutretenden Personen und deren Bedeutungsgehalt als strafwürdig zu erkennen. Eine solche wahnhafte Vorstellung lässt auch keinen unmittelbaren Bezug – etwa im Sinne entsprechender imperativer Stimmen – zu den Handlungen des Beschuldigten zu. Soweit das Landgericht – der Sachverständigen folgend – zum Beleg der aufgehobenen Einsichtsfähigkeit ausführt, der Beschuldigte habe auf das Einschreiten der Passanten in gereizter und bedrohlicher Weise reagiert, ohne sich über die Folgen Gedanken zu machen, offenbart dies weder wahnhafte Vorstellungen noch solche kognitiven Defizite, nach denen dem Beschuldigten das Verbotene seines Tuns nicht mehr erkennbar war. Gleiches gilt für die nur verzögerte Reaktion auf die Aufforderung der Polizei. Dass der Beschuldigte schon mit dem Messer herumfuchtelte, als noch keine andere Person in der Nähe war, könnte zwar auf ein Wahnerleben hindeuten – was das Landgericht nicht erörtert –, dies wäre jedoch schon für sich genommen nicht geeignet, auf das Nichterkennen des Unrechts bei den folgenden, sich hiervon unterscheidenden Handlungen zu schließen. Denn diese waren nach der vom Landgericht zugrunde gelegten Motivation darauf gerichtet, als Störung empfundene Interventionen von Passanten – letztlich erfolgreich – abzuwenden, um mit dem Anbringen der Hakenkreuze fortfahren zu können.
[15] 2. Die Gefährlichkeitsprognose hält aber auch für sich genommen wegen Darlegungsmängeln revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
[16] a) Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Die Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2013 – 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383; vom 16. Juni 2014 – 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571 und vom 19. August 2014 – 3 StR 243/14; Urteil vom 28. Oktober 2015 – 1 StR 142/15, NStZ-RR 2016, 40).
[17] Diese durch die Rechtsprechung herausgebildeten Anforderungen sind durch die neue Fassung des § 63 Satz 1 StGB dahingehend konkretisiert worden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften, S. 17 f.; BT-Drucks. 18/7244), dass nur die Erwartung solcher erheblichen rechtswidrigen Taten ausreicht, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird.
[18] b) Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat (en) zu entwickeln (BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12; vom 1. Oktober 2013 – 3 StR 311/13; vom 2. September 2015 – 2 StR 239/15 und vom 3. Juni 2015 – 4 StR 167/15, StV 2016, 724) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306).
[19] Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen. Wenn die Anlasstat – was für die hier angenommene Sachbeschädigung, aber auch die nicht erwogenen, aber in Betracht kommenden Tatbestände der Nötigung bzw. Bedrohung nahe liegt, aber unerörtert bleibt – selbst nicht erheblich ist, bedarf die Gefährlichkeitsprognose besonders sorgfältiger Darlegung (BGH, Beschluss vom 9. April 2013 – 5 StR 120/13, NJW 2013, 2043; Urteile vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240 und vom 23. Januar 1986 – 4 StR 620/85). Diesem schon von der Rechtsprechung entwickelten besonderem Darlegungserfordernis gibt die seit dem 1. August 2016 geltende und über § 2 Abs. 6 StGB anzuwendende Neuregelung in § 63 Satz 2 StGB eine klare gesetzliche Fassung (vgl. Gesetzentwurf aaO S. 22; BT-Drucks. 18/7244).
[20] c) Den aufgezeigten Anforderungen genügt die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts nicht. Eine die Biographie des Beschuldigten und seine Krankheitsgeschichte berücksichtigende Gesamtwürdigung hat nicht erkennbar stattgefunden. Insbesondere begründet allein die im Allgemeinen erhöhte Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter die Gefahrenprognose nicht (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306; Urteil vom 11. August 2011 – 4 StR 267/11). Die gebotene Auseinandersetzung mit den die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 2 StR 545/15, StV 2016, 720) sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen können (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306; zu situativen Risikofaktoren auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 2 StR 545/15, StV 2016, 720), lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.
[21] Es bleibt zudem unberücksichtigt, dass die zu erwartenden Taten von einer anderen Qualität als die Anlasstat sind, was zu einer Verfehlung des Maßstabs des neuen § 63 Satz 2 StGB – der freilich zur Zeit des Urteils noch nicht in Kraft war – führt. So findet keine Erörterung statt, wieso nunmehr – anders als noch bei der Anlasstat – vom Beschuldigten gefährliche Körperverletzungen drohen. Die Taten werden zwar dahingehend konkretisiert, dass sie durch das gezielte Werfen einer Flasche und das Zustechen mit einem Messer begangen zu werden drohen. Wieso eine so relevante Abweichung gegenüber dem der Anlasstat zugrunde liegenden Geschehen, bei der das Landgericht gerade keinen Körperverletzungsvorsatz festzustellen vermochte, zu erwarten sein soll, wird nicht dargelegt. Soweit die zu erwartenden Taten dadurch motiviert sein sollen, dass der Beschuldigte sein Leben in Gefahr sehen werde und wahnbedingt meine, sich dagegen wehren zu müssen, ist eine solche Situation bisher noch nicht aufgetreten, insbesondere die Anlasstat auf der Grundlage der Feststellungen nicht durch eine solche wahnhafte Vorstellung ausgelöst.
[22] Zwar mag es sein, dass das Störungsbild des Beschuldigten Anlass für eine solche Befürchtung geben kann, belastbare Anhaltspunkte hierfür lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. So sind auch in der Biographie des Beschuldigten keine Situationen ersichtlich, in denen er wahnbedingt sein Leben in Gefahr sah. Insbesondere das festgestellte Verhalten des Beschuldigten während der vorläufigen Unterbringung ergibt hierfür keine Anhaltspunkte. Danach schien er unruhig und getrieben sowie "affektiv getragen" und schrie häufig Begriffe wie "Gott", "Führer" und "Rambo", er beschriftete seine Kleidung mit der Aufschrift "Kleidung von Adolf Hitler", zeigte den Hitlergruß und äußerte sich fremdenfeindlich und rassistisch. Ein Anlass für die nur im biographischen Abriss erwähnte Unterbringung in der "geschlossenen Psychiatrie" für drei Monate im Jahre 2011 wird nicht dargelegt. Ein paranoides Erleben lässt sich danach nicht erkennen, die Annahme eines solchen als Auslöser für zukünftige Taten hätte daher näherer Erörterung bedurft.
[23] III. Der Senat hebt die zugrunde liegenden Feststellungen insgesamt mit auf, um dem neu zuständigen Tatgericht in sich stimmige Feststellungen zu ermöglichen. Sollte – was äußerst nahe liegt – erneut eine Gefährlichkeitsprognose zu erstellen sein, wird auch die Delinquenzgeschichte des Beschuldigten in Estland näher zu beleuchten sein. Denn auch zurückliegenden Taten kann eine indizielle Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose zukommen, doch wird dies regelmäßig nur bei Taten der Fall sein, die in einem inneren Zusammenhang zu der festgestellten Erkrankung gestanden haben und deren Ursache nicht in anderen, nicht krankheitsbedingten Umständen zu finden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 und vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; Urteil vom 11. August 2011 – 4 StR 267/11, Rn. 14). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen, inwieweit das vom Beschuldigten behauptete versuchte Tötungsdelikt 1993 auf die Störung zurückgeht. Bislang ist dazu – allein auf den Angaben des Beschuldigten fußend – lediglich festgestellt worden, er habe seinen Vater mit einem Messer zwingen wollen, Tabletten zu schlucken, was allerdings daran gescheitert sei, dass der Vater die Tabletten nicht schlucken konnte. Dieser Sachverhalt wird genauso wie die wiederholten Provokationen seiner estnischen Nachbarn gegebenenfalls im Wege der Rechtshilfe – weiter aufzuklären sein.