Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10. 11. 2016 – V ZR 51/16; KG Berlin (lexetius.com/2016,3960)

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.687.729,02 €.
[1] Gründe: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
[2] 1. Der Senat hat die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob der nach § 16 InVorG an den Berechtigten im Sinne von § 2 VermG auszukehrende Erlös bzw. Verkehrswert von dem Zeitpunkt der Verwendung des Erlöses an zu verzinsen ist, der Sache nach bereits im Sinne des Berufungsgerichts und anders als das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 11. Mai 2016 – 3 U 1353/15, juris) entschieden (Urteil vom 25. Juni 1999 – V ZR 259/98, BGHZ 142, 111, 116). Diese Entscheidung hat Zustimmung gefunden (Kimme/Wegner, Offene Vermögensfragen, Stand: Juni 1996, § 16 InVorG Rn. 51; RHI/Rapp, Stand: Dezember 2002, § 16 InVorG Rn. 84 f.; Rodenbach in: Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, Stand: Dezember 1997, § 16 Rn. 50).
[3] 2. Veranlassung, sie zu überdenken, geben weder der Umstand, dass der nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG herauszugebende Erlös nach der Rechtsprechung des Senats von der Verwendung an zu verzinsen ist (Beschluss vom 26. September 2013 – V ZR 295/12, ZOV 2013, 161), noch der Umstand, dass der dem berechtigten Anmelder bei einer vereinfachten Rückgabe zu zahlende Betrag in Höhe der bei der Rückgabe angebotenen Zahlung oder des Verkehrswerts nach § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG von der Verweigerung der Restitution an zu verzinsen ist. In allen Fällen tritt der Erlös zwar an die Stelle des Grundstücks; die Rechtsverhältnisse unterscheiden sich aber in den für die Zinspflicht entscheidenden Punkten.
[4] a) Im Fall des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG geht es um die Veräußerung eines restitutionsbelasteten Grundstücks, die nach § 3 Abs. 3 VermG zu unterlassen ist, aber dennoch genehmigt wird. Die bestehende Unterlassungsverpflichtung begründet ein treuhandähnliches Verhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten (vgl. Senat, Urteile vom 29. Juni 2007 – V ZR 257/06, NJW-RR 2007, 1611 Rn. 9 und vom 17. Juli 2015 – V ZR 84/14, NJW-RR 2015, 1353 Rn. 30), das durch die Veräußerung nicht beendet wird, sondern sich an dem Erlös fortsetzt, der deshalb zu separieren und bei Unterlassen oder Aufgabe der Separierung zu verzinsen ist. Das ist bei einer investiven Veräußerung nach dem Investitionsvorranggesetz grundlegend anders. Der Investitionsvorrangbescheid ersetzt nämlich nicht nur die erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung (§ 11 Abs. 1 InVorG). Nach § 2 Abs. 1 InVorG führt sein Erlass auch dazu, dass die Unterlassungsverpflichtung nach § 3 Abs. 3 VermG nicht mehr anzuwenden ist und das treuhandähnliche Verhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten beendet wird. Damit entfällt aber die Grundlage einer Erlös- bzw. Verkehrswertverzinsung in entsprechender Anwendung von § 668 BGB.
[5] b) Bei einer vereinfachten Rückgabe nach Maßgabe von § 21b Abs. 1 Satz 1 InVorG wird der Verfügungsberechtigte mit der Übertragung des Eigentums durch den Investitionsvorrangbescheid zwar auch aus der treuhänderischen Bindung entlassen. Diese entfällt aber, anders als bei einer investiven Veräußerung, nicht ersatzlos. Sie setzt sich vielmehr – ähnlich wie bei einer erlaubten Veräußerung nach § 3c VermG – in der Person des meistbietenden Anmelders fort. Deshalb ist nach § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG auch nicht der bisherige Verfügungsberechtigte zur Zahlung des Verkehrswerts und zu dessen Verzinsung verpflichtet, sondern – ähnlich wie im Fall des § 3 Abs. 4 VermG – der meistbietende Anmelder. Damit fehlt aber einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf den Fall der Verpflichtung zur Herausgabe des Verkaufserlöses oder des Verkehrswerts nach § 16 InVorG die Basis.
[6] 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).