Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29. 11. 2016 – VI ZR 152/15; OLG Hamburg (lexetius.com/2016,3989)

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein beschlossen:
1. Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 32.000,00 €
[1] Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
[2] Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten zu 1 rügt, weil das Berufungsgericht ihren Vortrag übergangen habe, die Zumutbarkeitsschwelle sei auch deswegen überschritten, weil das Berufungsgericht mit der Verurteilung zum Abdruck des begehrten Nachtrags zur erneuten Verbreitung des Verdachts gegen Frau F. und Herrn N. sowie die Firma P. zwinge und die Beklagte zu 1 damit der Gefahr aussetze, mit weiteren Unterlassungs- und Richtigstellungsansprüchen konfrontiert zu werden, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ausführung der Rüge. Die Zulassungsgründe müssen gem. § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als nur einen allgemeinen Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen". Der Beschwerdeführer, hat die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, zu benennen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorzutragen. Das Revisionsgericht muss dadurch in die Lage versetzt werden, allein anhand der Beschwerdebegründung – unter Einbeziehung der dort in Bezug genommenen Aktenstellen – und des Berufungsurteils die Voraussetzungen für die Zulassung zu prüfen. Es soll davon entlastet werden, die Voraussetzungen der Zulassung anhand der Akten ermitteln zu müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 – XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185). Die Beklagte zu 1 hat sich zwar auf ihren Vortrag im Berufungsverfahren bezogen, doch war in dem von ihr benannten Schriftsatz vom 18. August 2013 (S. 47 f) nicht dargelegt, welche Unterlassungs- und/oder Richtigstellungsansprüche genau welchen Inhalts der etwaigen von dem Nachtrag betroffenen Personen bestehen sollen.
[3] Es war dort nur auf die Verfahren allgemein unter Nennung der Aktenzeichen Bezug genommen worden. Die Beiziehung und Durchsicht der Akten kam im Revisionsverfahren bzw. im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht. Eine Prüfung der Erheblichkeit dieses Vortrages konnte so nicht erfolgen.
[4] Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.