Bundesgerichtshof
BGB §§ 133, 157, 433 Abs. 2; EnWG 2005 § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1; AVBGasV § 4 Abs. 1, 2; GasGVV § 5 Abs. 2 aF; GasRL Art. 3 Abs. 3 i. V. m. Anhang A
a) Den Vorschriften des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV und des § 5 Abs. 2 GasGVV aF kann ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Gasgrundversorgers für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 – dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG – nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A dieser Richtlinie vereinbar ist; jedoch ergibt sich aus der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages, dass der Gasversorger Preiserhöhungen zwar nicht mehr in dem bisher nach den genannten Vorschriften der Gasgrundversorgungsverordnungen für möglich erachteten Umfang vornehmen darf, er aber berechtigt ist, Steigerungen seiner eigenen (Bezugs-) Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Kunden weiterzugeben, und dass er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VIII ZR 13/12, juris; vom 9. Dezember 2015 – VIII ZR 208/12, juris, VIII ZR 236/12, juris, und VIII ZR 330/12, juris).
b) Diese ergänzende Vertragsauslegung gibt keine Veranlassung zu einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der oben genannten Transparenzanforderungen, da die insoweit entscheidungserheblichen Fragen durch das auf Vorlage des Senats ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 – Schulz und Egbringhoff) bereits – im Sinne eines acte éclairé – eindeutig geklärt sind.
c) Für Gaspreiserhöhungen, die vor dem 1. Juli 2004 vorgenommen worden sind, bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des Senats (siehe nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26), wonach § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV ein Recht des Gasgrundversorgers zu entnehmen ist, die Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern, und der demgemäß erhöhte Preis zum vereinbarten Preis wird, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung akzeptiert hat, indem er weiter Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden (Senatsurteil vom 9. Februar 2011 – VIII ZR 295/09, WM 2011, 1860 Rn. 41 mwN). Dies gilt auch für den Fall eines durch privatrechtliche Gestaltung herbeigeführten faktischen Anschluss- und Benutzungszwangs (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07, aaO Rn. 18 bis 23; vom 8. Juli 2009 – VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 17; vom 26. September 2012 – VIII ZR 249/11, ZNER 2013, 44 Rn. 34 mwN).
d) Angesichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 EnWG 2005 ergebenden Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas trifft den Versorger die Verpflichtung, die eigenen Bezugskosten im Interesse der Kunden niedrig zu halten; vom Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers sind daher (Bezugs) Kostensteigerungen nicht umfasst, die er auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte (Fortführung der Senatsurteile vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06, aaO Rn. 27; vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07, aaO Rn. 42 f.).
e) Zu den Anforderungen an den Vortrag und das Bestreiten sowie an die Feststellung von (Bezugs-) Kostensteigerungen des Gasversorgers (Fortführung der Senatsurteile vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07, aaO Rn. 45 ff.; vom 8. Juli 2009 – VIII ZR 314/07, aaO Rn. 21, 30 f.; vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 89 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 91 ff.).

BGH, Urteil vom 6. 4. 2016 – VIII ZR 71/10; LG Ravensburg (lexetius.com/2016,669)

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 25. Februar 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
[1] Tatbestand: Die Klägerin, ein regionales Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, verlangt von der Beklagten die Zahlung restlichen Entgelts für Erdgaslieferungen.
[2] Die Beklagte bezieht von der Klägerin als Tarifkundin (Grundversorgungskundin) im Haushalts-Tarif leitungsgebunden Erdgas für ihr Grundstück in B.. Der dem Bezug zugrunde liegende Energielieferungsvertrag wurde im Jahr 1991 zwischen der Beklagten und den Stadtwerken W. geschlossen, deren Aufgaben inzwischen die Klägerin übernommen hat. Bei Erwerb des Grundstücks vom Gemeindeverband Mittleres Sch. im Jahr 1990 hatte die Beklagte in dem notariellen Kaufvertrag versichert, dass sie die dort zu errichtenden Gebäude hauptsächlich mit Erdgas als Energieträger versorgen und den gesamten Bedarf an Gas zur Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser von den Stadtwerken W. beziehen werde.
[3] In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 1. Januar 2007 erhöhte die Klägerin – jeweils nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe – den Arbeitspreis für das von ihr gelieferte Erdgas insgesamt viermal. Zum 1. Januar 2005 erhöhte sie den Preis von bisher 3, 77 Cent/kWh netto auf 4, 02 Cent/kWh netto, zum 1. Januar 2006 auf 4, 96 Cent/kWh netto, zum 1. August 2006 auf 5, 11 Cent/KWh netto und zum 1. Januar 2007 auf 5, 26 Cent/kWh netto. Zum 1. April 2007 senkte sie den Arbeitspreis auf 4, 82 Cent/kWh netto.
[4] Die Beklagte widersprach – erstmals mit Schreiben vom 14. Februar 2006 – den auf die Preisänderungen folgenden Jahresabrechnungen der Klägerin für die Jahre 2005, 2006 und 2007. Sie hält die Gaspreiserhöhungen der Klägerin und den Gaspreis insgesamt für unbillig.
[5] Die Klägerin macht geltend, Grund für die vorstehend genannten Preisänderungen seien jeweils Änderungen ihrer Bezugskosten gewesen, wobei sie mit den Preiserhöhungen ihre gestiegenen Bezugspreise nicht einmal in vollem Umfang weitergegeben habe.
[6] Die Klägerin beansprucht die Zahlung der aus den genannten Jahresabrechnungen noch offen stehenden Restbeträge. Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 2.733,12 € nebst Verzugszinsen und Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.
[7] Der Senat hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 18. Mai 2011 (ZMR 2011, 791) gemäß § 148 ZPO ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Gas-Richtlinie 2003/55/EG vorgelegt. Die Entscheidung des Gerichtshofs ist am 23. Oktober 2014 ergangen (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 – Schulz und Egbringhoff).
[8] Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg.
[9] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
[10] Der bei Vertragsschluss im Jahr 1991 geltende Anfangspreis unterliege als vereinbarter Preis keiner Billigkeitskontrolle analog § 315 Abs. 3 BGB. Zwar entspreche die kaufvertragliche Verpflichtung der Beklagten, ihr Grundstück hauptsächlich mit Gas als Energieträger zu versorgen und dieses von den Stadtwerken W. zu beziehen, faktisch einem Anschluss- und Benutzungszwang, bei dem grundsätzlich auch der Anfangspreis einer Billigkeitskontrolle unterliege. Da die Beklagte die Billigkeit des Anfangspreises aber ebenso wenig beanstandet habe wie die einseitigen Preiserhöhungen der Klägerin bis zum Jahr 2005 und die geforderten Preise gezahlt habe, seien alle Preise bis zum Ende des Jahres 2004 nunmehr als vereinbarte Preise anzusehen, die einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB entzogen seien.
[11] Nach § 315 Abs. 3 BGB zu prüfen seien lediglich die von der Klägerin einseitig vorgenommenen Preisänderungen der Jahre 2005 bis 2007, denen die Beklagte widersprochen habe. Die Preiserhöhungen hielten einer Billigkeitskontrolle stand, da sie im Wesentlichen auf gestiegene Bezugskosten zurückzuführen seien; ferner habe die Klägerin ihre gesunkenen Bezugskosten im April 2007 pflichtgemäß an die Kunden weitergereicht. Die Klägerin habe die Bezugskosten ihrer Vorlieferantin unter Vorlage der Rechnungen im Einzelnen dargelegt. Die Beklagte habe diese Bezugskosten nicht substantiiert bestritten und ihren Vortrag auf allgemein gehaltene Angriffe gegen die Kalkulation der Klägerin beschränkt. Ihr Vortrag, die Klägerin habe die Bezugskosten unter anderem durch besondere Rechtsgestaltungen künstlich in die Höhe getrieben, sei nicht erheblich, da die Bezugskosten nicht der gerichtlichen Kontrolle unterlägen. Die gestiegenen Bezugskosten seien auch nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen worden.
[12] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung restlichen Entgelts für die im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 erfolgten Erdgaslieferungen nebst Verzugszinsen und Rechtsanwaltskosten nicht bejaht werden. Die Klägerin war zwar, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, berechtigt, Steigerungen ihrer eigenen (Bezugs-) Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Laufzeit des Vertrages an die Beklagte weiterzugeben, und verpflichtet, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, das hinsichtlich der Bezugskostensteigerungen der Klägerin erfolgte Bestreiten der Beklagten rechtsfehlerhaft als unsubstantiiert angesehen. Auch hat das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorbringen der Beklagten zur Beeinflussung der Bezugskosten der Klägerin durch die Gestaltung der Vertriebsform für unerheblich gehalten.
[13] 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings den Gaslieferungsvertrag der Parteien als Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen.
[14] 2. Die Klägerin war jedoch – anders als das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Senats angenommen hat – zu den zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 1. April 2007 vorgenommenen Tarifänderungen nicht schon gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise – seit dem 8. November 2006 – gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden: GasGVV aF) berechtigt. Denn diesen Vorschriften kann, wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VIII ZR 13/12, juris) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 – Schulz und Egbringhoff) entschieden hat, ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 – dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG – nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanforderungen der genannten Richtlinie vereinbar wäre.
[15] Jedoch ergibt sich nach den vom Senat in den beiden vorbezeichneten Urteilen vom 28. Oktober 2015 entwickelten Grundsätzen aus einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages der Parteien, dass die Klägerin berechtigt ist, Steigerungen ihrer eigenen (Bezugs-) Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Laufzeit des Vertrages an die Beklagte weiterzugeben, und dass sie verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und die wirksame Ausübung dieses Preisänderungsrechts an keine weiteren als an die in den Gasversorgungsverordnungen genannten Voraussetzungen geknüpft ist (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff., 85).
[16] Bei der Beurteilung der Wirksamkeit der von der Klägerin ab dem 1. Januar 2005 vorgenommenen Tarifänderungen geht es daher nicht um die vom Berufungsgericht geprüfte – Billigkeit der Preiserhöhungen gemäß § 315 BGB, sondern um die Preisbildung im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung, bei der es Aufgabe des Gerichts ist zu prüfen, ob die Preiserhöhungen der Klägerin deren (Bezugs-) Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden; der auf diese Weise berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis.
[17] Für eine zusätzliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB ist deshalb kein Raum (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 84, 89, 100 f., 105, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 86, 91, 102 f., 107).
[18] 3. Ob hiervon ausgehend die Klägerin zu den in den Jahren 2005 bis 2007 erfolgten Erhöhungen des Arbeitspreises berechtigt war, lässt sich anhand der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Denn diese Feststellungen sind, wie die Revision mit Recht rügt, sowohl hinsichtlich der Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Preiserhöhungen auf Steigerungen der eigenen Bezugskosten der Klägerin beruhen, als auch hinsichtlich der Frage, ob die von der Klägerin geltend gemachten Bezugskostensteigerungen auch durch eine besondere, sachlich nicht gerechtfertigte kostenerhöhende Gestaltung ihrer Vertriebsform verursacht worden sind, von Rechtsfehlern beeinflusst.
[19] a) Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass es im Streitfall entscheidend auf die Wirksamkeit der von der Klägerin zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 1. April 2007 vorgenommenen Tarifänderungen ankommt und nicht, wie von der Revision gefordert, der gesamte von der Klägerin in Rechnung gestellte Gastarif einschließlich des Preissockels, der durch die Tarife gebildet wird, die bis zum 31. Dezember 2004 gegolten haben, einer Prüfung zu unterziehen ist.
[20] aa) Ausgangspunkt für das der Klägerin infolge ergänzender Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags der Parteien zustehende Preisänderungsrecht ist der vor der Preiserhöhung vom 1. Januar 2005 geltende Arbeitspreis von 3, 77 Cent/kWh netto. Die vor dem 1. Januar 2005 erfolgten Preiserhöhungen hat das Berufungsgericht nach den von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis zu Recht als wirksam angesehen. Denn nach den vom Senat in den oben genannten Urteilen vom 28. Oktober 2015 entwickelten Grundsätzen (siehe oben II 2; vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 – VIII ZR 208/12, juris Rn. 14, 18, VIII ZR 236/12, juris Rn. 14, 18, und VIII ZR 330/12, juris Rn. 21) bleibt es für Gaspreiserhöhungen, die vor dem Ablauf der bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zur Umsetzung der Gas-Richtlinie 2003/55/EG vorgenommen worden sind, bei der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV ein Preisänderungsrecht des Gasversorgers gemäß § 315 BGB im Tarifkundenverhältnis zu entnehmen ist (siehe nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26). Ebenso bleibt es insoweit bei der Rechtsprechung des Senats, dass der erhöhte Preis zum vereinbarten Preis wird, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung akzeptiert hat, indem er weiter Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden (Senatsurteil vom 9. Februar 2011 – VIII ZR 295/09, WM 2011, 1860 Rn. 41 mwN).
[21] Nach diesen Maßstäben sind die vor dem 1. Juli 2004 erfolgten Preiserhöhungen der Klägerin beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin zum vereinbarten Preis geworden. Denn die Beklagte hat diesen Preiserhöhungen nicht in angemessener Zeit widersprochen, sondern sich erst mit Schreiben vom 14. Februar 2006 gegen die Preiserhöhung vom 1. Januar 2005 gewendet.
[22] bb) Entgegen der Auffassung der Revision ändert der im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch privatrechtliche Gestaltung herbeigeführte faktische Anschluss- und Benutzungszwang hieran nichts.
[23] (1) Zwar wurde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Billigkeitskontrolle von Tarifen für Leistungen der Daseinsvorsorge, die Unternehmen mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses anbieten und auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 – VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828 unter II 2 b und c; vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06, aaO Rn. 33; vom 17. Oktober 2012 – VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 21; vom 8. Juli 2015 – VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 24; jeweils mwN). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung später auch auf die Fälle des Anschluss und Benutzungszwangs angewendet (BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 – X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 1 a; vom 21. September 2005 – VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter II 1; vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06, aaO; vom 17. Oktober 2012 – VIII ZR 292/11, aaO).
[24] (2) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist für eine Billigkeitskontrolle der von den Parteien bei Vertragsschluss – oder später – vereinbarten Preise in entsprechender Anwendung von § 315 BGB wegen einer Monopolstellung des Gasversorgers allerdings kein Raum mehr (Senatsurteile vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07, aaO Rn. 18; vom 8. Juli 2009 – VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 17; vom 26. September 2012 – VIII ZR 249/11, ZNER 2013, 44 Rn. 34 mwN). Einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle von allgemeinen Tarifen (Preisen) eines Gasversorgungsunternehmens im Sinne von § 10 EnWG 1998 und § 36 EnWG 2005 in analoger Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB steht entgegen, dass sie der Intention des Gesetzgebers zuwider liefe, der eine staatliche Prüfung und Genehmigung dieser Tarife wiederholt abgelehnt hat. Auch bei der gerichtlichen Kontrolle der Billigkeit der Tariffestsetzung fände für das betroffene Gasversorgungsunternehmen eine Preisregulierung statt, wenn der Tarif nach Auffassung des Gerichts unbillig überhöht und deshalb durch Urteil zu bestimmen wäre (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07, aaO Rn. 18 bis 23; vgl. auch Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 – VIII ZR 292/11, aaO Rn. 23). Für den Fall eines Anschluss- und Benutzungszwangs kann insofern nichts anderes gelten.
[25] cc) An dieser Beurteilung ändert die von der Revision erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretene Auffassung nichts, unter Zugrundelegung der neuen (oben unter II 2 und 3 a aa dargestellten) Rechtsprechung des Senats müsse die Berechtigung der Klägerin zur Erhöhung des Arbeitspreises nicht nur für die ab dem 1. Januar 2005 erfolgten Preiserhöhungen, sondern auch hinsichtlich einer zum 1. Oktober 2004 vorgenommenen und damit ebenfalls in den Zeitraum nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas- Richtlinie 2003/55/EG (1. Juli 2004) fallenden Preiserhöhung der Klägerin geprüft werden. Dieser Einwand der Revision geht fehl.
[26] Ungeachtet des Umstandes, dass das Berufungsgericht die von der Revision angeführte Preiserhöhung nicht festgestellt hat, verkennt die Revision, dass die Beklagte nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts der Jahresabrechnung für das Jahr 2004 nicht widersprochen und zudem den Rechnungsbetrag auch beglichen hat. Sie hat mithin die vor dem 1. Januar 2005 erfolgten Preisanpassungen nicht in Frage gestellt (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 – VIII ZR 208/12, aaO Rn. 24, und VIII ZR 236/12, aaO Rn. 23; jeweils mwN), sondern in diesem Zusammenhang lediglich die unzutreffende (siehe oben unter II 3 a bb) Auffassung vertreten, wegen des faktischen Anschluss- und Benutzungszwangs sei auch der am 1. Januar 2005 bestehende Preissockel auf seine Billigkeit hin zu überprüfen.
[27] Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf.
[28] Soweit in dem eingangs genannten Vorbringen der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein nunmehr erhobener Widerspruch gegen die von ihr angeführte Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 zu sehen sein sollte, bliebe dieser schon deshalb ohne Erfolg, weil er nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung für das Jahr 2004 erhoben worden ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 85 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 87 ff.).
[29] b) Nicht frei von Rechtsfehlern sind allerdings die zu den somit maßgeblichen Preisanpassungen der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 1. April 2007 getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, soweit dieses zu der Beurteilung gelangt ist, die im vorgenannten Zeitraum erfolgten Preiserhöhungen beruhten auf einer bloßen Weitergabe eigener (Bezugs-) Kostensteigerungen der Klägerin, ohne dem hierzu erfolgten Vortrag der Beklagten die ihm zukommende Bedeutung beizumessen.
[30] aa) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Preiserhöhungen auf Steigerungen der eigenen (Bezugs-) Kosten beruhen und ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gegenüberstehen, der Klägerin als derjenigen auferlegt, die sich auf das insoweit bestehende Recht zur Preisanpassung beruft (vgl. Senatsurteile vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07, aaO Rn. 28 mwN; vom 8. Juli 2009 – VIII ZR 314/07, aaO Rn. 19).
[31] bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht den zu den Bezugskostensteigerungen erfolgten Vortrag der Klägerin für schlüssig erachtet. Die Klägerin hat behauptet, die Steigerungen ihrer eigenen Bezugskosten nicht in vollem Umfang an ihre Kunden weitergegeben zu haben. Sie sei aufgrund einer langjährigen Verpflichtung an die Vorlieferantin G. GmbH gebunden, welche ihrerseits ihr Gas von der GV GmbH bezogen habe; der an die Vorlieferantin zu zahlende Gaspreis sei an die Preisentwickelung des Ölpreises gekoppelt. Dieser Vortrag ist, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, in Verbindung mit den von der Klägerin vorgelegten Tabellen über die monatliche Entwicklung des Bezugspreises schlüssig. Zur Substantiierung ihres Vortrags hat die Klägerin die Rechnungen ihrer Vorlieferantin sowie Bestätigungen zweier Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorgelegt. Eine zusätzliche Offenlegung der Kalkulation der Klägerin hat das Berufungsgericht – entgegen der Auffassung der Beklagten – in diesem Zusammenhang mit Recht nicht für erforderlich erachtet (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2009 – VIII ZR 314/07, aaO Rn. 21, 30 f.; vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07, aaO Rn. 45 ff.).
[32] Die Klägerin hat auch in zulässiger Weise Beweis für die dargelegten Bezugskostensteigerungen durch die Benennung eines ihrer Mitarbeiter sowie zweier Mitarbeiter der mit der Sache befassten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Zeugen angetreten (vgl. hierzu insgesamt Senatsurteil vom 8. Juli 2009 – VIII ZR 314/07, aaO Rn. 20 ff.; vgl. auch Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 90 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 92 ff.).
[33] cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung hat die Beklagte, wie die Revision mit Recht geltend macht, den Vortrag der Klägerin zu den Bezugskostensteigerungen allerdings in prozessual ausreichender Weise bestritten. Eine Partei darf sich über Tatsachen, die – wie hier die Entwicklung der Bezugskosten der Klägerin für die Beklagte – nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären. Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Tatsachen zu überprüfen, um sich näher zu ihnen äußern zu können, und muss im Rahmen des Bestreitens auch nichts weiter substantiiert darlegen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2009 – VIII ZR 314/07, aaO Rn. 23; vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 6/08, juris Rn. 20, und VIII ZR 327/07, RdE 2010, 384 Rn. 20). Vorliegend hat die Beklagte zudem die Bezugskostensteigerungen – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung – nicht nur pauschal bestritten, sondern substantiierte Einwände erhoben. Sie hat beispielsweise gerügt, dass sich ein Teil der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen lediglich auf vorläufige Leistungspreise beziehe. Der Klage hätte mithin nicht ohne Beweisaufnahme über die von der Klägerin behaupteten Bezugskostensteigerungen stattgegeben werden dürfen.
[34] dd) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ferner das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe die eigenen Bezugskosten durch die Gestaltung der Vertriebsform in die Höhe getrieben, für unerheblich gehalten.
[35] (1) Der Senat hat im Zusammenhang mit der – hier allerdings nicht einschlägigen – Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB entschieden, dass diese nur für das Vertragsverhältnis zwischen der die Leistung bestimmenden und der dieser Bestimmung unterworfenen Partei geltende Regelung, wenn der einseitig bestimmte Preis für sich genommen der Billigkeit entspricht, nicht herangezogen werden kann, um auch die auf einer vorgelagerten Stufe der Lieferkette vereinbarten Preise einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (Senatsurteile vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06, aaO Rn. 27; vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07, aaO Rn. 42). Dies hat nach der früheren Rechtsprechung des Senats aber – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – nicht ausgeschlossen, dass jedenfalls die Weitergabe solcher Kostensteigerungen im Verhältnis zum Abnehmer als unbillig anzusehen ist, die der Versorger auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte. Denn das Recht zur Preiserhöhung kann angesichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 EnWG 2005 ergebenden Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas nicht dazu dienen, dass es zu beliebigen Preisen einkauft, ohne günstigere Beschaffungsalternativen zu prüfen, und im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten Preisanpassungsklauseln und Preissteigerungen akzeptiert, die über das hinausgehen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung im Vorlieferantenverhältnis erforderlich ist (Senatsurteil vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07, aaO Rn. 43 mwN).
[36] (2) Diese Grundsätze haben im hier gegebenen Fall der ergänzenden Vertragsauslegung des Tarifkundenvertrages (Grundversorgungsvertrages) in gleicher Weise zu gelten. Die auch hier geltende Verpflichtung des Gasversorgers, die eigenen Bezugskosten im Interesse der Kunden niedrig zu halten und nach Möglichkeit die günstigste Beschaffungsalternative zu wählen, verbietet es, durch besondere rechtliche Gestaltungen die eigenen Bezugskosten ohne sachliche Rechtfertigung in die Höhe zu treiben.
[37] Die Beklagte hat hierzu, worauf die Revision zu Recht hinweist, unter Beweisantritt vorgetragen, die Klägerin sei an ihren Vorlieferanten, der G Gashandelsgesellschaft mbH und dem Zweckverband Gasversorgung O., als Gesellschafterin beziehungsweise Mitglied beteiligt. Beide würden nur Rechnungen an die eigenen Gesellschafter und Mitglieder ausstellen, in denen auf die eigenen Bezugskosten ein "Handelsaufschlag" vorgenommen werde. Über die Vorlieferanten, die mit der Klägerin personell verflochten seien, würden die eigenen Bezugspreise künstlich in die Höhe getrieben, während die Klägerin auf der anderen Seite an den Gewinnen dieser Vorlieferanten beteiligt sei. Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht nicht als unerheblich beurteilen dürfen, sondern den angebotenen Beweis erheben müssen.
[38] Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung der Revisionserwiderung ist die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Revisionserwiderung hat unter Bezugnahme auf Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen geltend gemacht, der prozentuale Anteil der von der Beklagten angegriffenen Handelsspanne an den Bezugskosten der Klägerin sei nur äußerst gering und bewege sich in einer Größenordnung von nur rund 0, 1 bis 0, 2 %, so dass schon aus diesem Grund ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Gasversorgers, die eigenen Bezugskosten im Interesse der Kunden niedrig zu halten, ausgeschlossen werden könne. Die Revisionserwiderung übersieht hierbei indes, dass das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat. Dies wird in der neuen Berufungsverhandlung nachzuholen sein.
[39] 4. Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof erneut zur Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG im Hinblick darauf vorzulegen, ob die darin enthaltenen Transparenzanforderungen dahingehend auszulegen sind, dass die vom Senat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO – Schulz und Egbringhoff) in den oben genannten Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff., 85) vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerte gegenteilige Auffassung der Revision geht aus mehreren Gründen fehl.
[40] a) Die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas- Richtlinie 2003/55/EG ist, soweit für die Beurteilung des Streitfalles von Bedeutung, durch das genannte, im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des Gerichtshofs sowie durch das ebenfalls auf Vorlage des Senats ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C-92/11, NJW 2013, 2253 – RWE Vertrieb AG) im Sinne eines acte éclairé geklärt und hier – wie bereits in den beiden vorbezeichneten sowie in den im Anschluss hieran ergangenen weiteren Urteilen des Senats – lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 15. September 2005 – C-495/03, Slg. 2005 I-8151 Rn. 33 – Intermodal Transports; BVerfG, GmbHR 2013, 598, 600; Senatsurteil vom 16. September 2015 – VIII ZR 17/15, WM 2015, 2058 Rn. 33).
[41] Der Gerichtshof hat im Urteil vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 44 – Schulz und Egbringhoff) hervorgehoben, dass zum einen die Interessen der Kunden und das aus Art. 3 Abs. 3 der Gas-Richtlinie 2003/55/EG in Bezug auf die Transparenz folgende Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzes, zum anderen aber auch die besondere Situation und die wirtschaftlichen Interessen der als Versorger letzter Instanz im Sinne der vorgenannten Richtlinie handelnden Gasgrundversorger insoweit zu berücksichtigen seien, als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Vertrag nicht beliebig beenden könnten (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 74 f.). Dementsprechend hatte der Gerichtshof bereits im Urteil vom 21. März 2013 (C-92/11, aaO Rn. 46 – RWE Vertrieb AG) ausgeführt, sowohl aus Nr. 2 Buchst. b Abs. 2 und d des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG [Klausel- Richtlinie] als auch aus Anhang A Buchst. b der Gas-Richtlinie 2003/55/EG ergebe sich, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 76, 79, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 78, 81).
[42] Die vorbezeichneten rechtlich geschützten Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, ist – wovon ersichtlich auch der Gerichtshof ausgeht – Aufgabe des nationalen Rechts. Die vom Senat auf dieser Grundlage in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung (siehe oben unter II 2) nimmt diesen Ausgleich vor und trägt zugleich dem Ziel sowohl des nationalen als auch des europäischen Energiewirtschaftsrechts Rechnung, eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten (siehe hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 76 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 78 ff.; jeweils mwN). Sowohl das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung bei den unbefristeten Gaslieferungsverträgen der Grundversorgung als auch die Sicherheit der Energieversorgung, bei der es sich um ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges handelt (BVerfGE 30, 292, 323 f. mwN; Busche in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 1, Halbband 2, 3. Aufl., § 36 EnWG Rn. 1), wären gefährdet, wenn der Grundversorger nicht berechtigt wäre, Steigerungen der eigenen (Bezugs-) Kosten während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben (siehe hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72 ff., 79, 82, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 74 ff., 81, 84; jeweils mwN).
[43] b) Einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof bedarf es zudem auch deshalb nicht, weil nach den vom Senat in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 34 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 36 ff.) aufgezeigten Grundsätzen eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nicht in Betracht kommt.
[44] Aufgrund dieses – ausschließlich der Beurteilung des nationalen Gerichts unterliegenden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 45 mwN – OSA, sowie die Schlussanträge der Generalanwältin im Vorabentscheidungsverfahren C-135/10, juris Rn. 153 – SCF Consorzio Fonografici) – Umstands ist der Senat angesichts der durch das nationale Recht gezogenen Grenzen schon mangels Entscheidungserheblichkeit der (weiteren) Auslegung des Unionsrechts nicht zu einer (erneuten) Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – C-65/09 und C-87/09, Slg. 2011, I-5257 Rn. 35 bis 38 – Gebr. Weber und Putz; BVerfG, GmbHR 2013, 598, 601; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 – KZR 17/14, GRUR 2016, 304 Rn. 68; Schlussanträge der Generalanwältin in den Vorabentscheidungsverfahren C-510/10, juris Rn. 26 – DR und TV2 Danmark, und C-135/10, aaO – SCF Consorzio Fonografici), zumal – wie der Senat ebenfalls entschieden hat – auch eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 62 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 64 ff.).
[45] III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur Wirksamkeit der von der Klägerin zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 1. April 2007 vorgenommenen Tarifänderungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).