Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 17. 7. 2017 – 1 BvR 3210/14 (lexetius.com/2017,1951)

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der S …, vertreten durch den Vorstand, – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Nico R. Skusa und Sebastian Glatz in Sozietät Hoffstadt, Graf Schönborn, Skusa, Frhr. v. Feury Rechtsanwälte, Wehrlestraße 13, 81679 München – gegen
a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 2014 – 21 ZB 14. 117 –,
b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Dezember 2013 – M 16 K 12. 4255 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Eichberger und die Richterinnen Baer, Britz gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Juli 2017 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[1] Gründe: I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage gegen ein negatives Votum einer Ethikkommission der Landesärztekammer. Das Verwaltungsgericht wies diese als unzulässig ab; das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag auf Zulassung der Berufung und die nachfolgend erhobene Anhörungsrüge zurück. Die Beschwerdeführerin habe unter anderem nicht hinreichend dargelegt, dass und inwiefern genau das negative Votum schwerwiegende nachteilige Auswirkungen habe.
[2] Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem, die Gerichte hätten ihr Recht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und auf Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt. Das Votum der Ethikkommission bewirke mittelbar-faktisch eine Forschungsblockade. Nach den gerichtlichen Entscheidungen fehle jede Möglichkeit, es gerichtlich überprüfen zu lassen.
[3] II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat nicht alle ihr zumutbar zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt, eine etwaige Rechtsverletzung im Verfahren vor den Fachgerichten zu beseitigen (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 107, 395 [414]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007 – 1 BvR 2785/07 –, juris, Rn. 4). Sie hat den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht im Hinblick auf alle ernsthaft in Betracht kommenden Zulassungsgründe in der prozessual gebotenen Art und Weise begründet und damit den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.
[4] Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[5] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.