Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 7. 8. 2017 – 1 BvR 1726/17 (lexetius.com/2017,2165)

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des H … e. V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden K … – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Robert Dehner, Lierstraße 17, 80639 München -
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2017 – 13 W 1050/17 –,
b) den Beschluss des Landgerichts München I vom 29. Juni 2017 – 6 O 18532/15 –,
c) den Beschluss des Landgerichts München I vom 11. Mai 2017 – 6 O 18532/15 –,
d) den Beschluss des Landgerichts München I vom 21. April 2017 – 6 O 18532/15 –,
e) den Beschluss des Landgerichts München I vom 30. Januar 2017 – 6 O 18532/15 –,
2. mittelbar gegen § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO und § 348a Abs. 3 ZPO
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Eichberger und die Richterinnen Baer, Britz gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. August 2017 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
[1] Gründe: 1. Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein und Beklagter in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit. Das Landgericht hat ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses zur Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgefordert. Dafür beantragte er Prozesskostenhilfe. Das Gericht lehnte dies unter Hinweis auf § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ab. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG)
[2] 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt insbesondere nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
[3] Ungeachtet der Frage, ob die Annahme des Landgerichts, allein die Sicherung der Existenz eines Vereins könne kein allgemeines Interesse nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO begründen, den Gewährleistungsgehalt von Art. 9 Abs. 1 GG hinreichend berücksichtigt, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, ob und warum er tatsächlich nicht in der Lage sein soll, den Kostenvorschuss zu zahlen. Er hat lediglich pauschal behauptet, sein Bestand sei von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig und zu den Vermögensverhältnissen nichts vorgetragen. Das genügt den Anforderungen an die Darlegungen zur Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde ebenso wenig wie denjenigen an einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der mit der Entscheidung gegenstandslos wird.
[4] Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[5] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.