Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 9. 2. 2017 – 1 BvR 2897/14 (lexetius.com/2017,404)

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der A … SE, vertreten durch den Vorstand Dr. D …, B …, Dr. D … und Dr. W …, 2. der B … GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin B … GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer H …, H … und D …, – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Rosenberger & Koch, Ostra-Allee 18, 01067 Dresden – gegen
a) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Februar 2014 – 15 U 126/13 –,
b) das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Juli 2013 – 28 O 61/13 – 1 BvR 2897/14 –,
1. der A … SE, vertreten durch den Vorstand Dr. D …, B …, Dr. D … und Dr. W …, 2. der B … GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin B … GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer H …, H … und D …, – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Rosenberger & Koch, Ostra-Allee 18, 01067 Dresden – gegen
a) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Dezember 2013 – 15 U 73/13 –,
b) das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. April 2013 – 28 O 371/121 BvR 790/15 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Masing, Paulus gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt-machung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Februar 2017 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
[1] Gründe: Die Verfassungsbeschwerden, die sich gegen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverfügung wenden, mit der den beschwerdeführenden Presseunternehmen untersagt wird, einen bekannten Wettermoderator im Innenhof seiner Verteidigerin im Vorfeld eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens abzubilden, sind ohne Aussicht auf Erfolg. Die den Entscheidungen zugrundeliegende Abwägung ist jedenfalls im Ergebnis mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Zwar trägt die Annahme, dass der auf den streitgegenständlichen Lichtbildern abgebildete Vorgang einen Teil des der Privatsphäre zuzurechnenden, besonders geschützten Verteidigergesprächs darstellt, nicht. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist aber vorliegend erhöht, weil sich der Abgebildete in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation in einem vom öffentlichen Raum nur eingeschränkt einsehbaren Innenhof befand. In dieser Situation, in der sich der Abgebildete im Vorfeld des Prozesses auf privates Gelände zurückgezogen hatte, durfte er die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden (vgl. BVerfGE 120, 180 [207]), so dass im Ergebnis die Annahme eines Überwiegens der Belange des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. In dieser Situation durfte das Gericht auch von einer näheren Würdigung der Prominenz des Betroffenen, der grundsätzlich für die Frage von Bildveröffentlichungen erhebliches Gewicht zukommt, absehen.
[2] Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[3] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.