Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 26. 3. 2017 – 1 BvR 141/16 (lexetius.com/2017,731)

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des D … e. V., vertreten durch die Vorsitzenden L … und K …, 2. des Herrn K …, – Bevollmächtigte: HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB, Chausseestraße 13, 10115 Berlin – gegen § 100g der Strafprozessordnung (StPO), §§ 113b und 113c des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2218) hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Masing, Paulus gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. März 2017 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[1] Gründe: Auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 21. Dezember 2016 – Rs. C-203/15 und C-698/15 –, Tele2 Sverige u. a., NJW 2017, S. 717 ff.) stellen sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der hier angegriffenen Regelung sowie der Folgen, die sich aus jener Entscheidung hierfür ergeben, Fragen, die nicht zur Klärung im Eilrechtsschutzverfahren geeignet sind. Insoweit ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unverändert auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden, wie in den Beschlüssen der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2016 (vgl. 1 BvQ 42/15 und 1 BvR 229/16, www. bverfg. de, Rn. 12 ff.) geschehen. Dieser Entscheidung stehen auch nicht die Anforderungen des Unionsrechts an nationale Bestimmungen für den Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Aussetzung der Anwendung nationaler Bestimmungen bei Unionsrechtswidrigkeit entgegen (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 13. März 2007 – Rs. C-432/05 –, Unibet [London] Ltd. u. a. gegen Justitiekanslern, NJW 2007, S. 3555 [3559 Rn. 83]).
[2] Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[3] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.