§ 280 AO. Änderung des Aufteilungsbescheides

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[30. Dezember 1993]
1§ 280. Änderung des Aufteilungsbescheides.
(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn
  • 1. nachträglich bekannt wird, daß die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,
  • 2. sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert.
(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheides oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig.
Anmerkungen:
1. 30. Dezember 1993: Artt. 26 Nr. 37, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993.

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§ 281 AO. Pfändung