1§ 1. Wesen der Aktiengesellschaft.
(1) [1] Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. [2] Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
(2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.