§ 152 AktG. Vorschriften zur Bilanz

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[23. Juli 2015][28. Dezember 2012]
§ 152. Vorschriften zur Bilanz § 152. Vorschriften zur Bilanz
(1) [1] Das Grundkapital ist in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen. [2] Dabei ist der auf jede Aktiengattung entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert anzugeben. [3] Bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken. [4] Bestehen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim gezeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien zu vermerken. (1) [1] Das Grundkapital ist in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen. [2] Dabei ist der auf jede Aktiengattung entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert anzugeben. [3] Bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken. [4] Bestehen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim gezeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien zu vermerken.
(2) Zu dem Posten "Kapitalrücklage" sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben (2) Zu dem Posten "Kapitalrücklage" sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben
1. der Betrag, der während des Geschäftsjahrs eingestellt wurde; 1. der Betrag, der während des Geschäftsjahrs eingestellt wurde;
2. der Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wird. 2. der Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wird.
(3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben (3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben
1. die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat; 1. die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;
2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden; 2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden. 3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.
(4) [1] Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 266 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen. [2] Kleine Aktiengesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs haben die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Angaben in der Bilanz zu machen sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 266 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.
[28. Dezember 2012–23. Juli 2015]
1§ 152. Vorschriften zur Bilanz.
(1) [1] Das Grundkapital ist in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen. 2[2] Dabei ist der auf jede Aktiengattung entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert anzugeben. [3] Bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken. [4] Bestehen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim gezeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien zu vermerken.
(2) Zu dem Posten "Kapitalrücklage" sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben
  • 1. der Betrag, der während des Geschäftsjahrs eingestellt wurde;
  • 2. der Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wird.
(3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben
  • 1. die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;
  • 2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
  • 3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.
3(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 266 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 23, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 19, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
3. 28. Dezember 2012: Artt. 3 Nr. 1, 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012.

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