§ 174 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[26. Juli 2002][1. Januar 1986]
§ 174 § 174
(1) [1] Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. [2] Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden. (1) [1] Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. [2] Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.
(2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben (2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben
1. der Bilanzgewinn; 1. der Bilanzgewinn;
2. der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert; 2. der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag;
3. die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge; 3. die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;
4. ein Gewinnvortrag; 4. ein Gewinnvortrag;
5. der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses. 5. der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.
(3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses. (3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.
[1. Januar 1986–26. Juli 2002]
1§ 174.
(1) [1] Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. [2] Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.
(2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben
  • 1. der Bilanzgewinn;
  • 2. der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag;
  • 23. die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;
  • 4. ein Gewinnvortrag;
  • 5. der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.
(3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 32, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.