§ 229 AktG. Voraussetzungen

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1986][1. Januar 1966]
§ 229. Voraussetzungen § 229. Voraussetzungen
(1) [1] Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die Kapitalrücklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. [2] Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet. (1) [1] Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die gesetzliche Rücklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. [2] Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet.
(2) [1] Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der Teil der gesetzlichen Rücklage und der Kapitalrücklage, um den diese zusammen über zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals hinausgehen, sowie die Gewinnrücklagen vorweg aufgelöst sind. [2] Sie ist nicht zulässig, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist. (2) [1] Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der Teil der gesetzlichen Rücklage, der über zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals hinausgeht, und die freien Rücklagen vorweg aufgelöst sind. [2] Sie ist nicht zulässig, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist.
(3) § 222 Abs. 1, 2 und 4, §§ 223, 224, 226 bis 228 über die ordentliche Kapitalherabsetzung gelten sinngemäß. (3) § 222 Abs. 1, 2 und 4, §§ 223, 224, 226 bis 228 über die ordentliche Kapitalherabsetzung gelten sinngemäß.
[1. Januar 1966–1. Januar 1986]
1§ 229. Voraussetzungen.
(1) [1] Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die gesetzliche Rücklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. [2] Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet.
(2) [1] Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der Teil der gesetzlichen Rücklage, der über zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals hinausgeht, und die freien Rücklagen vorweg aufgelöst sind. [2] Sie ist nicht zulässig, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist.
(3) § 222 Abs. 1, 2 und 4, §§ 223, 224, 226 bis 228 über die ordentliche Kapitalherabsetzung gelten sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.