§ 295 AktG. Änderung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1995][1. Januar 1966]
§ 295. Änderung § 295. Änderung
(1) [1] Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. [2] §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß. (1) [1] Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. [2] §§ 293, 294 gelten sinngemäß.
(2) [1] Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. [2] Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. [3] Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben. (2) [1] Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. [2] Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. [3] Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.
[1. Januar 1966–1. Januar 1995]
1§ 295. Änderung.
(1) [1] Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. [2] §§ 293, 294 gelten sinngemäß.
(2) [1] Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. [2] Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. [3] Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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