§ 84 ArbGG. Beschluß

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979]
1§ 84. Beschluß. [1] Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. [2] Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. [3] § 60 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 58, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.