§ 97 AufenthG. Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[27. Februar 2024]
1§ 97. Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen.
2(1) [1] Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod eines anderen Menschen verursacht. 3[2] Wird in den Fällen des § 96 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 96 Absatz 4, der Tod eines anderen Menschen wenigstens leichtfertig verursacht, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
4(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
5(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
6(4) § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
2. 27. Februar 2024: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024.
3. 27. Februar 2024: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024.
4. 27. Februar 2024: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. c, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024.
5. 27. Februar 2024: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. d, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024.
6. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 15 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.

Umfeld von § 97 AufenthG

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