§ 80 BBiG. Geschäftsordnung

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. April 2005]
1§ 80. Geschäftsordnung. [1] Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. [2] Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. [3] Für die Unterausschüsse gelten § 77 Abs. 2 bis 6 und § 78 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.

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