§ 81 BBiG. Zuständige Behörden

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Januar 2020]
1§ 81. Zuständige Behörden.
(1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die zuständige Behörde im Sinne des § 30 Absatz 6, der §§ 32, 33, 40 Absatz 6 und der §§ 47, 54 Absatz 3 und des § 77 Absatz 2 und 3.
(2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine oberste Landesbehörde zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes, so bedarf es im Fall des § 40 Absatz 6, des § 47 Absatz 1 und des § 77 Absatz 3 keiner Genehmigung und im Fall des § 54 keiner Bestätigung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 31, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.