Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
1§ 84. Ziele der Berufsbildungsforschung. Die Berufsbildungsforschung soll
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1. Grundlagen der Berufsbildung klären,
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2. inländische, europäische und internationale Entwicklungen in der Berufsbildung beobachten,
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3. Anforderungen an Inhalte und Ziele der Berufsbildung ermitteln,
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4. Weiterentwicklungen der Berufsbildung in Hinblick auf gewandelte wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse vorbereiten,
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5. Instrumente und Verfahren der Vermittlung von Berufsbildung sowie den Wissens- und Technologietransfer fördern.
- Anmerkungen:
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1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.