§ 84 BBiG. Ziele der Berufsbildungsforschung

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. April 2005]
1§ 84. Ziele der Berufsbildungsforschung. Die Berufsbildungsforschung soll
  • 1. Grundlagen der Berufsbildung klären,
  • 2. inländische, europäische und internationale Entwicklungen in der Berufsbildung beobachten,
  • 3. Anforderungen an Inhalte und Ziele der Berufsbildung ermitteln,
  • 4. Weiterentwicklungen der Berufsbildung in Hinblick auf gewandelte wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse vorbereiten,
  • 5. Instrumente und Verfahren der Vermittlung von Berufsbildung sowie den Wissens- und Technologietransfer fördern.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.

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