1§ 98. Satzung.
(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind
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1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Abs. 2 und 3) sowie
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2. die Organisation
näher zu regeln.
(2) [1] Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die Satzung. [2] Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.