§ 13 BGB. Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[13. Juni 2014][30. Juni 2000]
§ 13. Verbraucher § 13. Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
[30. Juni 2000–13. Juni 2014]
1§ 13. Verbraucher. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 2000: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 1, 12 S. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000.

Umfeld von § 13 BGB

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