§ 1475 BGB. Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1958]
§ 1475. Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten § 1475
(1) [1] Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. [2] Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist. (1) [1] Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. [2] Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.
(2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht verlangen, daß die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird. (2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht verlangen, daß die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.
(3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. (3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.
[1. Juli 1958–1. Januar 2002]
1§ 1475.
(1) [1] Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. [2] Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.
(2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht verlangen, daß die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.
(3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 9, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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