§ 1509 BGB. Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[26. November 2015][1. Januar 2002]
§ 1509. Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung § 1509. Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
[1] Jeder Ehegatte kann für den Fall, daß die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichttheil zu entziehen oder die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu beantragen. [2] Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hat. [3] Auf die Ausschließung finden die Vorschriften über die Entziehung des Pflichttheils entsprechende Anwendung. [1] Jeder Ehegatte kann für den Fall, daß die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichttheil zu entziehen oder auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen. [2] Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hat. [3] Auf die Ausschließung finden die Vorschriften über die Entziehung des Pflichttheils entsprechende Anwendung.
[1. Januar 2002–26. November 2015]
1§ 1509. 2Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung. [1] Jeder Ehegatte kann für den Fall, daß die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichttheil zu entziehen oder auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen. 3[2] Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hat. 4[3] Auf die Ausschließung finden die Vorschriften über die Entziehung des Pflichttheils entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 7, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.
4. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 18, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.

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