§ 1516 BGB. Zustimmung des anderen Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[22. Juli 2017][1. Januar 2002]
§ 1516. Zustimmung des anderen Ehegatten § 1516. Zustimmung des anderen Ehegatten
(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. (1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
(2) [1] Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter ertheilt werden. [2] Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. [3] Die Zustimmung ist unwiderruflich. (2) [1] Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter ertheilt werden. [2] Ist der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. [3] Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. [4] Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testamente treffen. (3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testamente treffen.
[1. Januar 2002–22. Juli 2017]
1§ 1516. 2Zustimmung des anderen Ehegatten.
(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
(2) [1] Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter ertheilt werden. [2] Ist der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. 3[3] Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. [4] Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testamente treffen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.