1§ 1600a. 2Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit.
| [1. Januar 2002, 30. April 2004] | [1. Juli 1998, 1. Januar 2002] |
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| § 1600a. Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit | § 1600a. Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit |
| (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen. | (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen. |
| (2) [1] Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. [2] Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. [3] Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten. | (2) [1] Der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, und die Mutter können die Vaterschaft nur selbst anfechten. [2] Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. [3] Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten. |
| (3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten. | (3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten. |
| (4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient. | (4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient. |
| (5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten. | (5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten. |
4§ 1600a. 5Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit.
6§ 1600a. [1] Bei nichtehelichen Kindern wird die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt. [2] Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt dieser Feststellung an geltend gemacht werden.