Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896

1§ 1672. (weggefallen)
2§ 1672. 3Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter.
4(1) [1] Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. [2] Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient.5
(2) [1] Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, daß die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. [2] Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde.
[1. Januar 2002, 21. Juli 2010][1. Juli 1998, 1. Januar 2002]
§ 1672. Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter § 1672. Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter
(1) [1] Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. [2] Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient. [§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.] (1) [1] Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. [2] Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient.
(2) [1] Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, daß die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. [2] Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde. (2) [1] Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, daß die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. [2] Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde.
6§ 1672. 7Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter.
(1) [1] Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. [2] Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient.
(2) [1] Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, daß die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. [2] Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde.
8§ 1672. [1] Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, so gilt § 1671 Abs. 1 bis 5 entsprechend. [2] Das Gericht entscheidet auf Antrag eines Elternteils; es entscheidet von Amts wegen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.
9§ 1672. [1] Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, so bestimmt das Familiengericht, welchem Elternteil die elterliche Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll. [2] Das Gericht entscheidet nur auf Antrag eines Elternteils. [3] Die Vorschriften des § 1671 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
[1. Juli 1977][1. Juli 1958]
§ 1672 § 1672
[1] Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, so bestimmt das Familiengericht, welchem Elternteil die elterliche Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll. [2] Das Gericht entscheidet nur auf Antrag eines Elternteils. [3] Die Vorschriften des § 1671 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. [1] Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, so gelten die Vorschriften des § 1671 Abs. 1 bis 4 entsprechend. [2] Das Vormundschaftsgericht entscheidet nur auf Antrag eines Elternteils.
10§ 1672. [1] Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, so gelten die Vorschriften des § 1671 Abs. 1 bis 4 entsprechend. [2] Das Vormundschaftsgericht entscheidet nur auf Antrag eines Elternteils.
11§ 1672.
(1) Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Vormundschaftsgerichts ersetzt.
(2) Die Kosten der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit fallen dem Vater zur Last.
Anmerkungen:
1. 19. Mai 2013: Artt. 1 Nr. 5, 7 des Gesetzes vom 16. April 2013.
2. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 20, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
3. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
4. 21. Juli 2010: Nr. 1, 3 des Beschlusses vom 21. Juli 2010.
5. § 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
6. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 20, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
7. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
8. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 21, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
9. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 29, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
10. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
11. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.