Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896

1§ 1678. 2Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil.

3(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a Abs. 2, § 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein zustand.
4(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie nach § 1626a Abs. 2 allein zustand, und besteht keine Aussicht, daß der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

[1. Juli 1998, 1. Januar 2002][1. Januar 1980]
§ 1678. Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil § 1678
(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a Abs. 2, § 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein zustand. (1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach den §§ 1671, 1672 übertragen war.
(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie nach § 1626a Abs. 2 allein zustand, und besteht keine Aussicht, daß der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. (2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen war, und besteht keine Aussicht, daß der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, es sei denn, daß dies dem Wohle des Kindes widerspricht.

5§ 1678.

6(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach den §§ 1671, 1672 übertragen war.
7(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen war, und besteht keine Aussicht, daß der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, es sei denn, daß dies dem Wohle des Kindes widerspricht.

[1. Januar 1980][1. Juli 1977]
§ 1678 § 1678
(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach den §§ 1671, 1672 übertragen war. (1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Gewalt auszuüben, oder ruht seine elterliche Gewalt, so übt der andere Teil die elterliche Gewalt allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Gewalt dem Elternteil nach den §§ 1671, 1672 übertragen war.
(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen war, und besteht keine Aussicht, daß der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, es sei denn, daß dies dem Wohle des Kindes widerspricht. (2) Ruht die elterliche Gewalt des Elternteils, dem sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen war, so hat das Familiengericht die Ausübung der elterlichen Gewalt auf Antrag dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn keine Aussicht besteht, daß der Grund des Ruhens wegfallen werde.

8§ 1678.

(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Gewalt auszuüben, oder ruht seine elterliche Gewalt, so übt der andere Teil die elterliche Gewalt allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Gewalt dem Elternteil nach den §§ 1671, 1672 übertragen war.
9(2) Ruht die elterliche Gewalt des Elternteils, dem sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen war, so hat das Familiengericht die Ausübung der elterlichen Gewalt auf Antrag dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn keine Aussicht besteht, daß der Grund des Ruhens wegfallen werde.

[1. Juli 1977][1. Juli 1958]
§ 1678 § 1678
(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Gewalt auszuüben, oder ruht seine elterliche Gewalt, so übt der andere Teil die elterliche Gewalt allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Gewalt dem Elternteil nach den §§ 1671, 1672 übertragen war. (1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Gewalt auszuüben, oder ruht seine elterliche Gewalt, so übt der andere Teil die elterliche Gewalt allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Gewalt dem Elternteil nach den §§ 1671, 1672 übertragen war.
(2) Ruht die elterliche Gewalt des Elternteils, dem sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen war, so hat das Familiengericht die Ausübung der elterlichen Gewalt auf Antrag dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn keine Aussicht besteht, daß der Grund des Ruhens wegfallen werde. (2) Ruht die elterliche Gewalt des Elternteils, dem sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen war, so hat das Vormundschaftsgericht die Ausübung der elterlichen Gewalt auf Antrag dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn keine Aussicht besteht, daß der Grund des Ruhens wegfallen werde.

10§ 1678.

(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Gewalt auszuüben, oder ruht seine elterliche Gewalt, so übt der andere Teil die elterliche Gewalt allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Gewalt dem Elternteil nach den §§ 1671, 1672 übertragen war.
(2) Ruht die elterliche Gewalt des Elternteils, dem sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen war, so hat das Vormundschaftsgericht die Ausübung der elterlichen Gewalt auf Antrag dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn keine Aussicht besteht, daß der Grund des Ruhens wegfallen werde.

11§ 1678. Solange die elterliche Gewalt des Vaters ruht, ist der Vater nicht berechtigt, sie auszuüben; es verbleibt ihm jedoch die Nutznießung an dem Vermögen des Kindes, unbeschadet der Vorschrift des § 1685 Abs. 2.

Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. a, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
4. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. b, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
5. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
6. 1. Januar 1980: Art. 9 § 2 Nr. 3, § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
7. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 24, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
8. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
9. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 30, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
10. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
11. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.