§ 1680 BGB. Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980–1. Juli 1998]
1§ 1680.
(1) [1] Wird die gesamte elterliche Sorge, die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Elternteil entzogen, so übt der andere Elternteil die Sorge allein aus. [2] Das Vormundschaftsgericht trifft eine abweichende Entscheidung, wenn dies das Wohl des Kindes erfordert. [3] Endet die Vermögenssorge eines Elternteils nach § 1670, so hat das Vormundschaftsgericht anzuordnen, daß dem anderen Elternteil die Vermögenssorge allein zusteht, es sei denn, daß dies den Vermögensinteressen des Kindes widerspricht. [4] Vor der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts kann der andere Elternteil die Vermögenssorge nicht ausüben.
(2) [1] Wird die gesamte elterliche Sorge, die Personensorge oder die Vermögenssorge dem Elternteil entzogen, dem sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen war, oder endet seine Vermögenssorge nach § 1670, so hat das Vormundschaftsgericht sie dem anderen Elternteil zu übertragen, es sei denn, daß dies dem Wohle des Kindes widerspricht. [2] Andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 26, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.

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