Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896

1§ 1685. 2Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen.
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
3(2) [1] Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). [2] Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
4(3) [1] § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. [2] Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.
[1. September 2009][30. April 2004]
§ 1685. Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen § 1685. Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) [1] Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). [2] Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. (2) [1] Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). [2] Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(3) [1] § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. [2] Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind. (3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
5§ 1685. 6Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen.
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
7(2) [1] Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). [2] Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
8§ 1685. Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen9.
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten sowie den Lebenspartner oder früheren Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war.10
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
[9. April 2003][1. Januar 2002, 17. Juli 2002]
§ 1685. Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen [I. 1. § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) ist mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als er in den Kreis der Umgangsberechtigten den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes auch dann nicht mit einbezieht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. 2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. April 2004 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches abhängt.] § 1685. Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten sowie den Lebenspartner oder früheren Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war. [Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3513) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] (2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten sowie den Lebenspartner oder früheren Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war. [Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3513) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.]
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
11§ 1685. 12Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen.
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
13(2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten sowie den Lebenspartner oder früheren Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war.14
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
[1. Januar 2002, 17. Juli 2002][1. August 2001, 1. Januar 2002]
§ 1685. Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen § 1685. Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten sowie den Lebenspartner oder früheren Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war. [Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3513) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] (2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten sowie den Lebenspartner oder früheren Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
15§ 1685. 16Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen.
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
17(2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten sowie den Lebenspartner oder früheren Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
[1. August 2001, 1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 1685. Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen § 1685
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten sowie den Lebenspartner oder früheren Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war. (2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
18§ 1685.
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
19§ 1685.
20(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Elternteil, dem die elterliche Sorge, die Personensorge oder die Vermögenssorge allein zusteht, auf seinen Antrag einen Beistand zu bestellen.
(2) Der Beistand kann für alle Angelegenheiten, für gewisse Arten von Angelegenheiten oder für einzelne Angelegenheiten bestellt werden.
[1. Januar 1980][1. Juli 1958]
§ 1685 § 1685
(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Elternteil, dem die elterliche Sorge, die Personensorge oder die Vermögenssorge allein zusteht, auf seinen Antrag einen Beistand zu bestellen. (1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Elternteil, dem die elterliche Gewalt oder die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes allein zusteht, auf seinen Antrag einen Beistand zu bestellen.
(2) Der Beistand kann für alle Angelegenheiten, für gewisse Arten von Angelegenheiten oder für einzelne Angelegenheiten bestellt werden. (2) Der Beistand kann für alle Angelegenheiten, für gewisse Arten von Angelegenheiten oder für einzelne Angelegenheiten bestellt werden.
21§ 1685.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Elternteil, dem die elterliche Gewalt oder die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes allein zusteht, auf seinen Antrag einen Beistand zu bestellen.
(2) Der Beistand kann für alle Angelegenheiten, für gewisse Arten von Angelegenheiten oder für einzelne Angelegenheiten bestellt werden.
22§ 1685.
(1) Ist der Vater an der Ausübung der elterlichen Gewalt thatsächlich verhindert oder ruht seine elterliche Gewalt, so übt während der Dauer der Ehe die Mutter die elterliche Gewalt mit Ausnahme der Nutznießung aus.
(2) [1] Ist die Ehe aufgelöst, so hat das Vormundschaftsgericht der Mutter auf ihren Antrag die Ausübung zu übertragen, wenn die elterliche Gewalt des Vaters ruht und keine Aussicht besteht, daß der Grund des Ruhens wegfallen werde. [2] Die Mutter erlangt in diesem Falle auch die Nutznießung an dem Vermögen des Kindes.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 30. April 2004: Artt. 1 Nr. 7, 3 des Gesetzes vom 23. April 2004.
4. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 29, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
5. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
6. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
7. 30. April 2004: Artt. 1 Nr. 7, 3 des Gesetzes vom 23. April 2004.
8. 9. April 2003: Erster Beschluss vom 9. April 2003.
9. I. 1. § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) ist mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als er in den Kreis der Umgangsberechtigten den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes auch dann nicht mit einbezieht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. 2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. April 2004 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches abhängt.
10. Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3513) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
11. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 24, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
12. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
13. 17. Juli 2002: Urteil vom 17. Juli 2002.
14. Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3513) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
15. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 24, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
16. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
17. 1. August 2001: Artt. 2 Nr. 12, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
18. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 24, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
19. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
20. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 31, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
21. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
22. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.