| [1. Juli 1998, 1. Januar 2002] | [1. Januar 1980] |
|---|---|
| § 1693. Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern | § 1693 |
| Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen. | Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen. |
| [1. Januar 1980] | [1. Juli 1958] |
|---|---|
| § 1693 | § 1693 |
| Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen. | Sind die Eltern verhindert, die elterliche Gewalt auszuüben, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen. |