§ 1741 BGB. Zulässigkeit der Annahme

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 1741. Zulässigkeit der Annahme § 1741
(1) [1] Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. [2] Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. (1) [1] Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. [2] Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) [1] Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. [2] Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. [3] Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. [4] Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) [1] Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. [2] Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. [3] Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. [4] Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1741.
2(1) [1] Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. [2] Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
3(2) [1] Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. [2] Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. [3] Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. [4] Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
4(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
2. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
3. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. b, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
4. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. c, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.

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