§ 1750 BGB. Einwilligungserklärung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009][1. Januar 2002]
§ 1750. Einwilligungserklärung § 1750. Einwilligungserklärung
(1) [1] Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. [2] Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. [3] Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht. (1) [1] Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären. [2] Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. [3] Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vormundschaftsgericht zugeht.
(2) [1] Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. [2] Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) [1] Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. [2] Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) [1] Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. [2] Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [3] Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleiben unberührt. (3) [1] Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. [2] Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [3] Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleiben unberührt.
(4) [1] Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. [2] Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird. (4) [1] Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. [2] Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 1750. 2Einwilligungserklärung.
(1) [1] Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären. [2] Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. [3] Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vormundschaftsgericht zugeht.
(2) [1] Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. [2] Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) [1] Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. [2] Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [3] Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleiben unberührt.
(4) [1] Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. [2] Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.