§ 1782 BGB. Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002–1. Januar 2023]
1§ 1782. 2Ausschluss durch die Eltern.
(1) [1] Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. [2] Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils.
(2) Auf die Ausschließung sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 31, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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