§ 1813 BGB. Anwendung des Vormundschaftsrechts

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009–1. Januar 2023]
1§ 1813. 2Genehmigungsfreie Geschäfte.
(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur Annahme einer geschuldeten Leistung:
  • 1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Werthpapieren besteht;
  • 32. wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt;
  • 43. wenn der Anspruch das Guthaben auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat;
  • 4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört;
  • 5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.
(2) [1] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein Anderes bestimmt worden ist. [2] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 30. Juni 2000: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 17, 12 S. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000.
4. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 13, 13 des Gesetzes vom 6. Juli 2009.

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