§ 1836a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1992–1. Januar 1999]
1§ 1836a. [1] Zur Abgeltung geringfügiger Aufwendungen kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Fünfzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). [2] Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuß oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend. [3] Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds. [4] § 1835 Abs. 4 und § 1836 Abs. 4 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 40, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.