§ 1836c BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2005–1. Januar 2023]
1§ 1836c. 2Einzusetzende Mittel des Mündels. Der Mündel hat einzusetzen
  • 31. nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den §§ 82, 85 Abs. 1 und § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommensgrenze für die Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden. Als Einkommen gelten auch Unterhaltsansprüche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
  • 42. sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 10, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 2005: Artt. 41 Nr. 1 Buchst. a, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
4. 1. Januar 2005: Artt. 41 Nr. 1 Buchst. b, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.

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