§ 1837 BGB. Vermögensverwaltung durch den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1975][1. Juli 1970]
§ 1837 § 1837
(1) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. (1) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten.
(2) [1] Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. [2] Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt. (2) [1] Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Ordnungsstrafen anhalten. [2] Gegen das Jugendamt oder einen Verein werden keine Ordnungsstrafen festgesetzt.
[1. Juli 1970–1. Januar 1975]
1§ 1837.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten.
(2) [1] Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Ordnungsstrafen anhalten. 2[2] Gegen das Jugendamt oder einen Verein werden keine Ordnungsstrafen festgesetzt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 60, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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