§ 1847 BGB. Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009–1. Januar 2023]
1§ 1847. Anhörung der Angehörigen. [1] Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. [2] § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 43, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.