§ 1886 BGB. Aufhebung der Pflegschaft

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009–1. Januar 2023]
1§ 1886. Entlassung des Einzelvormunds. Das Familiengericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amtes, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormundes, das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormundes einer der im § 1781 bestimmten Gründe vorliegt.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 44, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.