§ 1903 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[22. Juli 2017–1. Januar 2023]
1§ 1903. 2Einwilligungsvorbehalt.
(1) 3[1] Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, daß der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). 4[2] Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 210 gelten entsprechend.
5(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken
  • 1. auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind,
  • 2. auf Verfügungen von Todes wegen,
  • 3. auf die Anfechtung eines Erbvertrags,
  • 4. auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und
  • 5. auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften der Bücher 4 und 5 nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
(3) [1] Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. [2] Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
6(4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 47, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 47, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
4. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 74, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
5. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 21, 11 des Fünften Gesetzes vom 17. Juli 2017.
6. 1. Januar 2002: Artt. 2 Nr. 2, 13 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 11. Dezember 2001.

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