§ 1908f BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2014–1. Januar 2023]
1§ 1908f. 2Anerkennung als Betreuungsverein.
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, daß er
  • 1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
  • 32. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, sie fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berät und unterstützt,
  • 42a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert,
  • 3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
(2) 5[1] Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. [2] Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
(3) [1] Das Nähere regelt das Landesrecht. [2] Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.
6(4) Die anerkannten Betreuungsvereine können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 47, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Juli 2014: Artt. 3, 4 des Ersten Gesetzes vom 28. August 2013.
4. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 16a, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
5. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 21. April 2005.
6. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. c, 12 des Gesetzes vom 21. April 2005.

Umfeld von § 1908f BGB

§ 1908e BGB

§ 1908f BGB

§ 1908g BGB