| [1. April 1998, 1. Januar 2002] | [1. Juli 1970] |
|---|---|
| § 1930. Rangfolge der Ordnungen | § 1930 |
| Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. | Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, auch wenn diesem nur ein Erbersatzanspruch zusteht. |
| [1. Juli 1970] | [1. Januar 1900] |
|---|---|
| § 1930 | § 1930 |
| Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, auch wenn diesem nur ein Erbersatzanspruch zusteht. | Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. |