§ 1960 BGB. Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1960. 2Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger.
(1) [1] Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlaßgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfniß besteht. [2] Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2) Das Nachlaßgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Werthpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlaßpfleger) bestellen.
(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlaßpfleger keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 1960 BGB

§ 1959 BGB. Geschäftsführung vor der Ausschlagung

§ 1960 BGB. Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger

§ 1961 BGB. Nachlasspflegschaft auf Antrag