§ 1976 BGB. Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1999]
§ 1976. Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse § 1976
Ist die Nachlaßverwaltung angeordnet oder das Nachlaßinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen. Ist die Nachlaßverwaltung angeordnet oder das Nachlaßinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 1976. Ist die Nachlaßverwaltung angeordnet oder das Nachlaßinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 34, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 1976 BGB

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