§ 22 BGB. Wirtschaftlicher Verein

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. September 2009][1. Januar 2002]
§ 22. Wirtschaftlicher Verein § 22. Wirtschaftlicher Verein
[1] Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. [2] Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat. [1] Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. [2] Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat.
[1. Januar 2002–30. September 2009]
1§ 22. 2Wirtschaftlicher Verein. [1] Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. [2] Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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