§ 2200 BGB. Ernennung durch das Nachlassgericht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2200. 2Ernennung durch das Nachlassgericht.
(1) Hat der Erblasser in dem Testamente das Nachlaßgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlaßgericht die Ernennung vornehmen.
(2) Das Nachlaßgericht soll vor der Ernennung die Betheiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnißmäßige Kosten geschehen kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 2200 BGB

§ 2199 BGB. Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

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§ 2201 BGB. Unwirksamkeit der Ernennung